Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist es sehr bedauerlich, dass Ihre Krankenkasse bislang nicht über Ihren Antrag entschieden hat. Anscheinend ist die Krankenkasse allerdings nicht untätig, da Ihre Ärztin bereits zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Grundsätzlich hat die Krankenkasse nach §§ 88 Abs. 1, 2 SGG sechs Monate Zeit um über einen Antrag zu entscheiden. Tut sie dies innerhalb der o.g. Frist ohne zureichenden Grund nicht, können Sie vor dem Sozialgericht Klage erheben. Da Ihr Antrag vom 09.09.2022 datiert, ist die Frist zur Bescheidung bislang nicht abgelaufen.
Ihre Ärztin ist allerdings gegenüber der Krankenkasse verpflichtet einen Bericht zu erstatten. Weigert Sie sich, kann die Krankenkasse nach § 22 Abs. 1 SGB X ein Vernehmungsersuchen vor dem Sozialgericht einleiten. Dann wird Ihre Ärztin unter Androhung eines Ordnungsgeldes zur Auskunft aufgefordert. Das Vernehmungsersuchen kann allerdings nur von der Krankenkasse eingeleitet werden.
Meine Empfehlung würde lauten, dass Sie der Krankenkasse nochmal unter Darlegung Ihrer aktuellen Situation zur Bescheidung auffordern. Machen Sie der Krankenkasse auch klar, dass Ihre wirtschaftliche Existenz vom Krankengeldbezug abhängig ist. Sollte die Krankenkasse innerhalb der o.g. Frist nicht entscheiden, würde ich Ihnen empfehlen Klage vor dem Sozialgericht einzureichen. Eine Untätigkeitsklage kann von Ihnen selbst eingereicht werden und verursacht auch keine Kosten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Auskunft.
Darf ich unter Beachtung der benannten Umstände also zunächst davon ausgehen, dass Anspruch auf Krankengeld besteht, aber wer ist (bei weiterer Verzögerung) Ansprechstelle zur finanziellen
zwischenzeitlichen Absicherung.
Besten Dank!
Gerne beantworte ich Ihre Rückfragen.
Sie können bei Ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf einen Krankengeldzuschuss beantragen. Im Übrigen können Sie auch Leistungen nach dem SGB II beim zuständigen Jobcenter beantragen. Sobald Sie dann Krankengeld erhalten, wird das Jobcenter Ihren Erstattungsanspruch mit der Krankenkasse abwickeln. So können Sie aber zumindest die Übergangszeit überbrücken.
Ich hoffe Ihre Fragen nunmehr zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und würde mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt