Anrechnung von Schenkung bei Erbfall

4. April 2020 09:21 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im Jahr 1987 das Haus meiner Mutter und Ihrem Mann gekauft. Bei diesem Kauf wurden 25% (60.000DM) des Hauses als Schenkung, die auf das Erbe angerechnet werden muss, abgewickelt.

Meine Mutter ist bereits im Jahr 2010 verstorben und Ihr Mann im letzten Jahr. Der Nachlass wurde über ein Berliner Testament geregelt, in dem alle Erben gleich gestellt sind.

Meine Frage: In welcher Höhe muss diese Schenkung nun den Miterben ausgeglichen werden?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn im Kaufvertrag oder im Testament ausdrücklich geregelt ist, dass die Schenkung auszugleichen ist, dann ist die Schenkung in Höhe von 60.000 DM umgerechnet 30.677,51 Euro auszugleichen.
Das bedeutet jeder Erbe bekommt als Ausgleichszahlung einen Anteil an den 30.677,51 Euro, der seinem Erbteil entspricht.

Wenn im Kaufvertrag oder Testament nicht ausdrücklich festgelegt wurde, dass die 60.000 DM auszugleichen sind, sondern sich die Ausgleichspflicht nur aus dem Gesetz ergibt, muss kein Ausgleich gezahlt werden, weil seit der Schenkung mehr als 10 Jahre vergangen sind. (vgl. § 2325 BGB)

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 5. April 2020 | 14:04

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Müller,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung.

Also muss auf die damalige Schenkungssumme keinerlei Inflationsausgleich oder ähnliches geleistet werden und nur die Summe umgerechnet in Euro ausgeglichen werden? Vereinbart ist laut Vertrag nur die Anrechnung der 60.000DM

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. April 2020 | 14:08

Sehr geehrter Fragesteller,

ein Inflationsausgleich ist nicht geschuldet, hätte damals aber vereinbart werden können.

Mit freundlichen Grüßen

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