Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Sollte der Zufluss der Abfindung samt übriger Ansprüche noch im Krankengeldbezug samt 8 Euro Aufstockung erfolgen, wie werden die Nettobeträge der Abfindung und Ansprüche auf die laufenden ALG II Zahlungen angerechnet?
Die Lösung ergibt sich aus dem Gesetz und zwar aus § 11 Abs. 3 SGB II.
Das einmalige Einkommen wird dann, da die Aufstockung entfallen würde, auf einen Zeitraum von 6 Monaten aufgeteilt.
Das bedeutet, dass Ihre Aufstockung für 6 Monate entfallen wird.
Das, was dann übrig bleibt, wird zu Vermögen.
2. Abmeldung
Wenn Sie sich abmelden aus dem ALG II (Hartz 4) Bezug, muss dies für einen vollen Monat erfolgen und zwar vor dem Zufluss.
Dies düfte sich, da der gesamte Betrag dann als Schonvermögen gilt, rechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre kompetente Beratung und schnelle Antwort.
Ich habe dazu folgende Nachfrage:
Muss die Abmeldung aus dem Bezug mindestens einen Monat vor Zufluss erfolgen oder kann man sich theoretisch einen Tag (unwissentlich wann gezahlt wird) vor dem Zufluss abmelden und bleibt dann mindestens einen vollen Monat ohne Bezug?
Theorie: Abmeldung: 10.02.2015, Zufluss: 12.02.2015, Neu Antrag 01.04.2015
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund eines auswärtigen Gerichtstermins komme ich erst jetzt dazu, Ihre Nachfrage zu beantworten.
Nein, die Abmeldung kann einen Tag vor Zufluss erfolgen. Jedoch sollten Sie, um sicher zu gehen, einen vollen Monat keine Leistungen neu beantragen.
Ein schönes Wochenende wünschend
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt