Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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üben Sie eine Nebentätigkeit aus und können Sie mit dem Haupteinkommen, den Mindestunterhalt der Ex-Frau sicher stellen, dann sind nur 50% des Einkommens aus der Nebenbeschäftigung anrechenbar (OLG Hamm, FamRZ 2002, 885). Zumeist wird aber für den Kindesunterhalt eine volle Anrechnung vorgenommen. Ein Argument für die teilweise Anrechnung ist, dass Sie bereits mit der Hauptbeschäftigung, Ihren Unterhaltspflichten nachkommen können. Ferner können Sie anbringen, dass es dem Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich nur obliegt, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die berufstypischen Überstunden abzuleisten (OLG München, FamRZ 1996, 196).
Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass eine Nebentätigkeit neben einer Haupttätigkeit in der Regel überobligatorisch ist. Das würde dafür sprechen, dass Sie diese ohne Folgen aufgeben könnten. Anders wäre es aber, wenn nur durch die zusätzliche Nebentätigkeit, der Mindestunterhalt sichergestellt werden könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Sehr geehrter Herr Glatzel,
ich danke zunächst einmal für Ihre Antwort.
Nicht verstanden habe ich den Satz: "Zumeist wird aber für den Kindesunterhalt eine volle Anrechnung vorgenommen."
Dazu erst noch folgende Information:
- Wir haben einen 20-jährigen Sohn, der noch bis ca. Mitte 2007 die Schule besucht und über kein eigenes Einkommen verfügt.
- Er wohnt bei mir.
- Er hat einen Unterhaltsanspruch von ca. 700 Euro. Dieser Anspruch ist gedeckt, auch ohne Einbeziehung der Nebentätigkeit.
Kann ich, da der Anspruch gedeckt ist, davon ausgehen, dass es bei einer 50 %igen Anrechnung bleibt?
oder
Werden, so lange Kindesunterhalt zu leisten ist, doch 100 % angerechnet?
oder
Wie ist der fragliche Satz sonst zu verstehen?
Ich danke im Voraus für Ihre Mühe
Sher geehrter Rechtssuchender,
soweit ich die Kommentierung hierzu verstehe, wird bei der Berechnung des Kindesunterhaltes die Einkünfte aus der Nebentätigkeit voll berücksichtigt, also zu 100 %. Bei der Berechnung des Unterhaltzs für den Ehegatten, werden Ihre Nebeneinkünfte dagegen fiktiv nur zu 50 % berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt