Anrechnung der Nebentätigkeit auf die Unterhaltsverpflichtung

28. Februar 2006 15:56 |
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Familienrecht


Beantwortet von


11:48
derzeit: Scheidungsklage eingereicht; Zugewinnausgleich und Unterhalt sollen einvernehmlich geregelt werden.

verheiratet seit 1985; Nebentätigkeit wird ausgeübt seit 2000; getrennt lebend seit 2 1/2 Jahren. Das Einkommen aus der Nebentätigkeit hat sich zwischen 2000 und 2005 knapp verdoppelt; es betrug im Jahr 2005 etwa 4000 Euro (vor Steuern).

Ich bin voll beschäftigt; mein Gehalt reicht, um die Unterhaltsverpflichtungen abzudecken.

Zur Anrechnung der Nebentätigkeit habe ich in der Literatur (Finke, Unterhaltsrecht, Hamm 2004; Eschennbruch, Ehegattenunterhalt, Düsseldort 1999; iusv) unterschiedliche Angaben gefunden; mein Standpunkt ist der, dass es sich um eine überobligatorische Tätigkeit handelt und dass diese nicht als eheprägend anzusehen ist und dass deshalb keine Anrechnung des Einkommens aus der Nebentätigkeit stattfindet.

Die Fachanwältin, die mich im Scheidungsverfahren vertritt, meint jedoch
- dass neuerdings die Rechtsprechung dazu tendiere, ein Einkommen aus Nebentätigkeit mindestens zu 50 % anzurechnen, auch wenn die NT überobligatorisch sei
- dass das hiesige Amtsgericht i.d.R. 100 % anrechne
- dass dies i.d.R. auch vom OLG akzeptiert werde

1) Ich gehe davon aus, dass meine Anwältin gut informiert ist; indes liegt mir an einer zweiten Meinung.

2) Welche Gründe kann ich ggf. geltend machen, damit die NT nur teilweise angerechnet wird?

3) Ich gehe davon aus, dass ich die NT jederzeit aufgeben kann. Stimmt das?
28. Februar 2006 | 16:39

Antwort

von


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63450 Hanau
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Sehr geehrter Ratsuchender,

üben Sie eine Nebentätigkeit aus und können Sie mit dem Haupteinkommen, den Mindestunterhalt der Ex-Frau sicher stellen, dann sind nur 50% des Einkommens aus der Nebenbeschäftigung anrechenbar (OLG Hamm, FamRZ 2002, 885). Zumeist wird aber für den Kindesunterhalt eine volle Anrechnung vorgenommen. Ein Argument für die teilweise Anrechnung ist, dass Sie bereits mit der Hauptbeschäftigung, Ihren Unterhaltspflichten nachkommen können. Ferner können Sie anbringen, dass es dem Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich nur obliegt, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die berufstypischen Überstunden abzuleisten (OLG München, FamRZ 1996, 196).

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass eine Nebentätigkeit neben einer Haupttätigkeit in der Regel überobligatorisch ist. Das würde dafür sprechen, dass Sie diese ohne Folgen aufgeben könnten. Anders wäre es aber, wenn nur durch die zusätzliche Nebentätigkeit, der Mindestunterhalt sichergestellt werden könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt

www.kanzlei-glatzel.de


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 1. März 2006 | 12:55

Sehr geehrter Herr Glatzel,

ich danke zunächst einmal für Ihre Antwort.

Nicht verstanden habe ich den Satz: "Zumeist wird aber für den Kindesunterhalt eine volle Anrechnung vorgenommen."

Dazu erst noch folgende Information:
- Wir haben einen 20-jährigen Sohn, der noch bis ca. Mitte 2007 die Schule besucht und über kein eigenes Einkommen verfügt.
- Er wohnt bei mir.
- Er hat einen Unterhaltsanspruch von ca. 700 Euro. Dieser Anspruch ist gedeckt, auch ohne Einbeziehung der Nebentätigkeit.

Kann ich, da der Anspruch gedeckt ist, davon ausgehen, dass es bei einer 50 %igen Anrechnung bleibt?
oder
Werden, so lange Kindesunterhalt zu leisten ist, doch 100 % angerechnet?
oder
Wie ist der fragliche Satz sonst zu verstehen?

Ich danke im Voraus für Ihre Mühe

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. März 2006 | 11:48

Sher geehrter Rechtssuchender,

soweit ich die Kommentierung hierzu verstehe, wird bei der Berechnung des Kindesunterhaltes die Einkünfte aus der Nebentätigkeit voll berücksichtigt, also zu 100 %. Bei der Berechnung des Unterhaltzs für den Ehegatten, werden Ihre Nebeneinkünfte dagegen fiktiv nur zu 50 % berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt

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