Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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die von Ihnen gewünschte Möglichkeit besteht so nicht.
Die Meldepflicht ergibt sich zwangsläufig aus § 18 ArbnEG bzw. § 5 ArbnEG.
Möglich wäre nur ein Verzicht des Arbeitgebers, sinngemäß
"Eine Meldepflicht nach dem ArbnEG wird zwischen den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen"
Bei so einem Verzicht, den der Arbeitgeber abgeben müsse, würden dann auch die Rechte bei Ihnen verbleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Sehr geehrter Herr Bohle,
danke für ihre zeitnahe Antwort. Bei einer Formulierung besteht bei mir noch Unklarheit.
Sie schreiben, dass die von mir gewünschte Möglichkeit so nicht besteht.
Dann schreiben Sie, dass der Arbeitgeber eine Klausel in das Arbeitsverhältnis einbringen kann, die genau meinen Wunsch erfüllen würde.
Was bedeutet dieser Kontrast?
Das ich nicht einseitig die Klausel in den Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer einfügen kann - aber bei beidseitigem Einverständnis die Klausel möglich ist?
Ich möchte bei meinem zukünftigen Arbeitgeber die Klausel zur Voraussetzung der Anstellung machen.
Grüße von
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn beide Seiten damit einverstanden sind, kann die Klausel so wirksam übernommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg