Sehr geehrter Fragesteller,
die Inanspruchnahme der Dienste von minderjährigen Prostituierten über 16 ist sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland straffrei.
Strafbar ist gemäß Art. 187 Schweizerisches Strafgesetzbuch die Vornahme von sexuellen Handlungen an einem Kind unter 16 Jahren. Gemäß Art. 195 Schweizerisches Strafgesetzbuch macht sich derjenige strafbar, der Personen unter 18 Jahren der Prostitution zuführt. Damit kommt eine Strafbarkeit der Betreiber dieser Begleitagenturen in Betracht. Der Freier macht sich jedenfalls nicht strafbar.
Ähnliche Regelungen treffen in Deutschland die §§ 182, 180 StGB.
Mit freundlichen Grüßen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt
die Inanspruchnahme der Dienste von minderjährigen Prostituierten über 16 ist sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland straffrei.
Strafbar ist gemäß Art. 187 Schweizerisches Strafgesetzbuch die Vornahme von sexuellen Handlungen an einem Kind unter 16 Jahren. Gemäß Art. 195 Schweizerisches Strafgesetzbuch macht sich derjenige strafbar, der Personen unter 18 Jahren der Prostitution zuführt. Damit kommt eine Strafbarkeit der Betreiber dieser Begleitagenturen in Betracht. Der Freier macht sich jedenfalls nicht strafbar.
Ähnliche Regelungen treffen in Deutschland die §§ 182, 180 StGB.
Mit freundlichen Grüßen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt