Anhörungsfrist Betriebsrat bei Probezeitkündigung

23. März 2007 13:56 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Probezeit endet am 30.04.2007
2. Dem Betriebs wurde der Kündigungsantrag zum 30.04.07 zur Anhörung vorgelegt, allerdings vom Betriebsratsvorsitzenden, welcher ihn entgegen genommen hat, nicht quitiert. Des weiteren kann dieser sich auch nicht mehr an das Datum des Zuganges erinnern.
2. Ich wurde am 14.03.07 zu diesem Antrag angehört.
3. Der Kündigungsantrag wurde am 15.03.2007 im Betriebsausschuss behandelt.
4. Der Betriebrat hat dem Kündigungsantrag in seiner Sitzung am 15.03.07 wiedersprochen und dem AG weitergeleitet. Der Widerspruch wurde vom AG entgegen genommen und quitiert.
5. Meine Kündigung wurde mir am 15.03.2007 mit UPS am Vormittag zugestellt.
6. Das Kündigungsschreiben ist auf den 14.03.2007 datiert.
7. Die Unterlage zu dem Widerspruch wurde mir am 19.03.07 vom Betriebrat weitergeleitet.
8. Die Unterlage zu dem Widerspruch habe ich bis heute vom AG nicht erhalten.

Frage:
Inwieweit hat eine Kündigungsschutzklage Sinn bzgl. Nichteinhaltung der Anhörungsfrist des Betriebsrates bei einer Probezeitkündigung (insbesondere nachdem der Zugang der Kündigungsabsicht des AG/ Anhörung vom Betriebsrat NICHT quitiert wurde!)
23. März 2007 | 14:49

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: info@RA-Bordasch.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

eine Klage gegen die Kündigung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn diese unwirksam ist.

Die Frage ob die Kündigung wegen fehlender Anhörung unwirksam ist, kann von hier jedoch nicht beantwortet werden. Dazu müssten Sie wissen, wann der Betriebsrat über die bevorstehende Kündigung unterrichtet wurde. Ist zwischen der Mitteilung an den Betriebsrat und dem Ausspruch der Kündigung (14.3.07) eine Woche vergangen, ist die Frist eingehalten worden.

Beweispflichtig für die Einhaltung der Frist ist der Arbeitgeber. Da sich der Betriebsratsvorsitzende nicht an das Datum erinnern kann, kann über die Erfolgsaussichten nur spekuliert werden. Da für die Unterrichtung des Betriebsrats keine Form vorgeschrieben ist, diese im Zweifel also auch mündlich erfolgen kann, ist das Gegenzeichnen keine Vorraussetzung für die Anhörung.

Bitte beachten Sie, das bei einem Arbeitsrechtsprozess in der ersten Instanz, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits, jede Partei für Ihre eigenen Kosten aufzukommen hat.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de


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