23. März 2007
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14:49
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
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eine Klage gegen die Kündigung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn diese unwirksam ist.
Die Frage ob die Kündigung wegen fehlender Anhörung unwirksam ist, kann von hier jedoch nicht beantwortet werden. Dazu müssten Sie wissen, wann der Betriebsrat über die bevorstehende Kündigung unterrichtet wurde. Ist zwischen der Mitteilung an den Betriebsrat und dem Ausspruch der Kündigung (14.3.07) eine Woche vergangen, ist die Frist eingehalten worden.
Beweispflichtig für die Einhaltung der Frist ist der Arbeitgeber. Da sich der Betriebsratsvorsitzende nicht an das Datum erinnern kann, kann über die Erfolgsaussichten nur spekuliert werden. Da für die Unterrichtung des Betriebsrats keine Form vorgeschrieben ist, diese im Zweifel also auch mündlich erfolgen kann, ist das Gegenzeichnen keine Vorraussetzung für die Anhörung.
Bitte beachten Sie, das bei einem Arbeitsrechtsprozess in der ersten Instanz, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits, jede Partei für Ihre eigenen Kosten aufzukommen hat.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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