14. Januar 2024
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13:30
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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die Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts ist zutreffend.
Dieser kommt dann zum Tragen, wenn beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.
Im Wechselmodell wird § 1606 Abs. 3 BGB zu Grunde gelegt. Beide Elternteile haften dann anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Und in diesem Fall der beiderseitigen Haftung wird der angemessene Selbstbehalt in die Berechnung einbezogen.
Diese Berechnung ist also nicht zu beanstanden. Auf den notwendigen Selbstbehalt wird nicht zurückgegriffen.
In die Einkommensberechnung der Eltern können auch fiktive Einkünfte aus einer Vollzeitbeschäftigung angesetzt werden. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit auf fiktive Einkünfte zu verweisen.
Aber hier ist zu prüfen, ob das angesetzte Einkommen der Mutter überhaupt zutreffend und auch realistisch ist. Der Höhe nach ist zu klären, ob das angesetzte Einkommen ihrer Ausbildung und bisherigen Berufstätigkeit entspricht. Im zweiten Schrift ist zu prüfen, ob eine Vollzeittätigkeit für die Mutter realistisch ist. Es ist danach zu fragen, ob neben der Betreuung des 4-jährigen Kindes eine Vollzeittätigkeit überhaupt auch angesichts der Betreuung des Kindes möglich ist.
Diese Prüfung kann dazu führen, dass fiktive Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit nicht angesetzt werden können.
Für Sie ist aber eine Vergleichsrechnung aufzustellen, bei welcher Konstellation Sie weniger Ausgleich zahlen müssen. Vermutlich wird es bei der Berechnung der tatsächlichen Einkünfte der Mutter sein, da das Gesamteinkommen dann geringer ist. Das ist aber ganz konkret zu prüfen.
Festzuhalten im Ergebnis aber, dass der angemessene Selbstbehalt zutreffend in die Berechnung eingeflossen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle