Angabe von Bitcoineinkünften in der Steuererklärung

| 27. September 2016 20:42 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrter Bearbeiter,

ich würde gerne wissen, ob ich Einkünfte aus dem privaten Kauf und Verkauf von Bitcoins verpflichtend in einer Steuererklärung angeben muss, auch wenn diese unter 600€ liegen und dadurch steuerfrei sind.
Falls es Pflicht ist, was sind die rechtlichen Folgen, wenn man vergessen hat, diese anzugeben.

Viele Grüße
1. Oktober 2016 | 11:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie sind verpflichtet in einer Steuerklärung SÄMTLICHE Einkünfte anzugeben, also auch die BItcoin-Erlöse aus dem Verkauf, und zwar auch , wenn diese unterhalb de Freigrenze für zu versteuerndes Einkommen liegen und auch , wenn die Spekulationsfrist (bei Bitcoin wohl 1 Jahr verstrichen ist).

Alle Einnahmen müssen angegeben werden, auch die Bitcoin -Einnahmen,und zwar als sonstige Einkünfte.

Eine Abgeltungssteuer fällt nicht an, dafür Einkommenssteuer nach ihrem bereits festgelegten Satz, wenn der Gewinn ( verkaufspreis minus kaufpreis) über 600 € liegt und zwischen Einkauf und Verkauf nicht meher als 1 Kahr liegt.

In der Nichtangabe kann eine Steuerstraftat liegen. Dies kann zum einen eine Steuerhinterziehung (wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über seine Steuern unrichtige oder unvollständige Angaben macht und die Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen nicht unterrichtet, § 370 AO ) sein, dann hätten sie die Beiträge bewusst nicht angegeben um Steuern zu sparen.
Da sie dies offensichtlich nicht getan haben, sondern viel mehr aus Unwissenheit ( !!! Irrtümer führen nicht zwingend zur Straffreiheit, sondern nur wenn sie unvermeidbar waren) handelten, denke ich kommt höchstens eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) in Betracht. Eine Ordnungswidrigkeit, bei der nur Bußgeld in Frage kommt. Hier handelte der Täter nicht absichtlich um Steuern zu sparen, sondern hat nur Angaben "vergessen", ohne sich über die Konsequenz der Steuerverkürzung bewusst zu sein.
In ihrem Fall sehe ich es aber so, dass kein Schaden eingetreten ist, weil der zu versteuernde Ertrag innerhalb der Freigrenze bewegte. Trotzdem sollten sie ihre Angaben korrigieren und beim Finanzamt komplett melden, um hier unangenehme Ermittlungsmaßnahmen von Anfang an zu vermeiden.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

Bewertung des Fragestellers 4. Oktober 2016 | 03:12

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