Angab der Wohnfläche im Notarvertrag

13. Januar 2020 11:37 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

im Zuge eines Hauskaufes möchte ich mich als Käufer hinsichtlich einer möglicherweise durch den Verkäufer falsch angegebenen Wohnfläche absichern.
1. Wie muss die Formulierung im Kaufvertrag lauten? Reicht es, die Wohnfläche anzugeben?
2. Der Verkäufer bittet vorab um Unterzeichnung einer Vorvereinabrung, die ebenfalls als Anlage zum Vertrag notariell beglaubigt wird. Diese enthält u.a. folgende Formulierung:
"Eine Gewähr für Güte, Größe und Beschaffenheit des Kaufobjektes wird nicht gelistet, dieses wird vielmehr übernommen, wie es liegt und steht. Versteckte Mängel sind dem Verkäufer nicht bekannt, dennnoch stellt der Käufer den Verkäufer von der Haftung für diese Mängel frei." Daf diese Vereinbarung so unterzeichnet werden?

Der Haftungsausschluss für versteckte Mängel ist von mir angeboten worden. Jedoch waren damit bauliche Mängel gemeint.Nicht ein Ausschluss hinsichtlich der Richtigkeit der Wohnfläche.

MFG T.W.
13. Januar 2020 | 12:28

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich folgt Stellung:


1.

Natürlich kann man in den Kaufvertrag aufnehmen, dass eine Wohnfläche von X Quadratmetern vereinbart sei. Damit wäre sichergestellt, dass die angegebene Größe im Notarvertrag Vertragsbestandteil ist mit der Folge, dass bei Abweichungen gegebenenfalls sogar ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag bestehen könnte.


2.

Von derartigen Formulierungen wird aber deshalb häufig Abstand genommen, weil, je nach Objekt, die Ausmessung der Größe nicht so einfach ist, wie man es meinen möchte. Wenn Sie drei Sachverständige beauftragen, die Größe zu messen, werden Sie im Regelfall drei unterschiedliche Ergebnisse haben.


3.

Wenn Sie Gelegenheit hatten, das Haus zu besichtigen, haben Sie einen Eindruck von der Größe des Hauses gewonnen. Sie können auch beispielsweise die Flächen der Räumlichkeiten ausmessen, wenn Sie hier eine gewisse Sicherheit haben wollen.

Sofern Sie eine bestimmte Quadratmetergröße im Notarvertrag verankert haben wollen, müssen Sie damit rechnen, dass der Verkäufer dem nicht zustimmt.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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