13. Januar 2020
|
12:28
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich folgt Stellung:
1.
Natürlich kann man in den Kaufvertrag aufnehmen, dass eine Wohnfläche von X Quadratmetern vereinbart sei. Damit wäre sichergestellt, dass die angegebene Größe im Notarvertrag Vertragsbestandteil ist mit der Folge, dass bei Abweichungen gegebenenfalls sogar ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag bestehen könnte.
2.
Von derartigen Formulierungen wird aber deshalb häufig Abstand genommen, weil, je nach Objekt, die Ausmessung der Größe nicht so einfach ist, wie man es meinen möchte. Wenn Sie drei Sachverständige beauftragen, die Größe zu messen, werden Sie im Regelfall drei unterschiedliche Ergebnisse haben.
3.
Wenn Sie Gelegenheit hatten, das Haus zu besichtigen, haben Sie einen Eindruck von der Größe des Hauses gewonnen. Sie können auch beispielsweise die Flächen der Räumlichkeiten ausmessen, wenn Sie hier eine gewisse Sicherheit haben wollen.
Sofern Sie eine bestimmte Quadratmetergröße im Notarvertrag verankert haben wollen, müssen Sie damit rechnen, dass der Verkäufer dem nicht zustimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt