Anfechtung Vertragsverlängerung

| 31. Juli 2023 21:31 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Ich habe telefonisch über Sparhandy am 18. Juli Eine Vertragsverlängerung o2 Vertrag durchgeführt.

Die Kondition die ich telefonisch bekommen habe, dass Iphone 14 pro Max einmalig 9,95 € zzgl. 4,95 € Versand und o2 Unlimited, Max monatlich für 61,99€.
Meine Schwester hat ebenfalls am selben Tag paar Stunden nach mir zu ähnlichen Konditionen ihren Vertrag verlängert, sie hat ebenfalls die E-Mail bekommen


Nach der Bandaufnahme von Spar Handy habe ich die E-Mails mit den neuen Konditionen sowie die Bestellbestätigung vom Spar Handy bezüglich des iPhones erhalten. So wie im Gespräch in erwähnt

Am 21. Juli wurde das Gerät ausgeliefert und ich hab’s ausgepackt und direkt gestartet.

Heute am 31. Juli habe ich folgende E-Mail erhalten.

vielen Dank, dass du dich für eine Vertragsverlängerung entschieden hast.

Leider gab es bei der Vertragsverlängerung einen Systemfehler. Hierdurch wurde das von dir bestellte Gerät mit einer fehlerhaften Zuzahlung angeboten – der tatsächliche Preis liegt deutlich höher.
Die reguläre Zuzahlung beträgt € 829.95.

Wenn es hierbei bleibt, sehen wir uns gezwungen, eine Anfechtung des Vertrags gemäß §§ 119 Absatz 1, 120 BGB durchzuführen, mit der Folge, dass von Anfang an kein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Somit müssten wir das zugeschickte Apple iPhone 14 Pro Max 256GB zurückfordern und die Vertragsverlängerung stornieren. Dein urprünglicher Mobilfunkvertrag könnte hierdurch deaktiviert werden.

Um diese negativen Folgen abzuwenden, möchten wir dir das folgende Angebot machen:
Wir verzichten auf € 150,- der regulären Zuzahlung und dein Vertrag läuft mit der vertraglich vereinbarten Grundgebühr weiter.
Die neue Zuzahlung beträgt somit nach Abzug unseres Rabatts von € 150,- den folgenden Betrag: € 679.95
Für die neue Zuzahlung stellen wir dir eine neue Rechnung aus und buchen diese von dem bei der Bestellung hinterlegten Konto 14 Tage nach Eingang deiner Einwilligung ab.

Wenn du mit dieser Lösung einverstanden bist, sende du uns bitte bis zum 10.08.2023 deine Bestätigung per E-Mail an die folgende Adresse: auftragsbearbeitung@mobilezone.org

Sollten wir von dir bis zum 10.08.2023 keine entsprechende Erklärung erhalten haben, würden wir uns leider gezwungen sehen, eine Vertragsanfechtung gem. §§ 119 Absatz 1, 120 BGB mit den oben aufgeführten Folgen durchzuführen.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass eine Haftung unsererseits auf Schadensersatz nach § 122 Abs. 2 BGB hiermit ausgeschlossen wird.

Für die entstandenen Unannehmlichkeiten bitten wir dich um Entschuldigung und stehen dir für Rückfragen unter 0221-96070002 gerne zur Verfügung.

Viele Grüße
dein Service Team

Jetzt wird behauptet, dass der Preis der Anzahlung ein Fehler war. Am Telefon habe ich gefühlt 1000 mal gefragt, ob das der richtige Preises und es wurde mir jedes Mal bestätigt.

Auf der Rechnung sowie in der Bestellbestätigung ist der Preis von 9,95 € angegeben der Preis den wir auch telefonisch abgemacht haben.

Hat Spar Handy Chancen, den Vertrag zu widerrufen beziehungsweise anzufechten.

Oder habe ich gute Chance, meine Konditionen zu behalten .
1. August 2023 | 09:35

Antwort

von


(2239)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Frage, die sich letztlich stellt ist, ob der Anbieter mit dieser Anfechtung durchkommt ohne von Ihnen Schadensersatz verlangen zu können.

Der Anbieter beruft sich darauf, dass Sie fahrlässig nicht erkannt hätten, dass es sich um einen Irrtum handelt. Wenn Sie nachgefragt haben und das sowohl in einer E-Mail als auch am Telefon als auch in der Bestellbestätigung immer wieder gleich kommuniziert wurde, dann wird man das aber nicht als Fahrlässigkeit Ihrerseits bewerten können.

Teilen Sie dem Anbieter mit: "Ich gehe davon ausg, dass meinerseits keine Fahrlässigkeit vorliegt, weil mehrfach und auf verschiedenen Kanälen (E-Mail, Bestellbestätigung und am Telefon) auch auf Nachfrage hin der vereinbarte Preis bestätigt wurde. Insbesondere im Telefonat am *** habe ich mich noch einmal ausdrücklich nach dem Preis erkundigt. Das wurde auch in der daraufhin versandten Bestellbestätigung noch einmal bekräftigt. Deshalb wäre im Fall der Anfechtung durch Die auch der dadurch entstehende Vertrauensschaden zu tragen. Ich betrachte die Angelegenheit damit aus meiner Sicht als erledigt und gehe davon aus, dass Sie nicht weiterhin eine Forderung gegen mich aufrecht erhalten.".

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


Rückfrage vom Fragesteller 1. August 2023 | 10:11

Laut der E-Mail wird mir mit einem Anfechtungsverfahren gedroht. Ich erkenne nicht, dass mein Vertrag angefechetet worden ist.

In dieser E-Mail wird mir ebenfalls ein Angebot erstellt.



,, Eine Anfechtungserklärung muss eindeutig erkennen lassen, dass das Rechtsgeschäft wegen eines Fehlers beseitigt werden soll. Werden parallel zur Mitteilung des Preisirrtums Nachverhandlungen über den Preis begonnen, wird nicht hinreichend deutlich, dass eine gänzliche Lösung von dem Rechtsgeschäft beabsichtigt ist, sodass keine Anfechtungserklärung vorliegt (so LG Berlin, Urteil v. 21.05.2012, 52 S 140/11).
Darüber hinaus ist es empfehlenswert, ausdrücklich auf die Anfechtung abzustellen.‘‘

Mir wurde eine Frist bis zum 10. August gesetzt, um meine Entscheidung an Spar Handy mitzuteilen . Also 11 Tage.

Da Spar Handy, mir eine E-Mail bezüglich bezüglich des Problems geschickt hat wissen dieüber den Vorfall Bescheid. Aber sie haben mir ja eine Frist gesetzt.

Ich erkenne die Anfechtung nicht , da mir ein Angebot unterbreitet worden ist und ich 11 Tage überlegen kann, ob ich es annehme.

Nach den 11 Tagen wird dann mein Vetrag angefechtet.

Die Anfechtungsfrist muss laut BGB unverzüglich erfolgen. Das ist hier doch nicht der Fall. Weil Sie mir erst nach 11 Tagen mit der Anfechtung drohen, wenn ich das Angebot nicht annehme.

Ist da eigentlich nicht die Frist zur Anfechtung abgelaufen.

So verstehe ich das.
Liege ich da richtig?


BGB)
§ 121 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Da der Vertrag parallel abgeschlossen worden ist, ne Schwester zeitverzögert mehrere Stunden hab ich ebenfalls einen Zeugen.

Der Fehler des Preises ist meiner Meinung nach auch nicht ersichtlich, weil im Internet immer so Handyverträge mit einer geringen Anzahlung angeboten werden .

Es gibt viele Beispiele wo man 15 € für das Handy bezahlt und dann monatlich 60 € für den Tarif .
Also war es von meiner Sicht nicht ersichtlich, dass das falsch ist.

Ich habe ebenfalls mehrfach schon so Verträge abgeschlossen, damals.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. August 2023 | 10:24

Sehr geehrter Fragesteller,

danke für Ihre Ergänzung:

Mein Antwortvorschlag geht nicht davon aus, dass die Anfechtung bereits erklärt worden ist sondern erklärt nur, warum im Falle der Anfechtung der Schadensersatz zu leisten ist, weil die Voraussetzungen von § 122 Abs. 2 BGB nicht vorliegen, da Ihrerseits keine Fahrlässigkeit vorliegt.

Man kann sicherlich über die unverzügliche Anfechtung in Ihrem Fall streiten. Aber wenn das jetzt erst als Anfechtungsgrund bemerkt wurde, wird man wohl die Unverzüglichkeit nicht unbedingt erfolgreich bestreiten können. Den Schadensersatzanspruch kann man demgegenüber sehr gut begründen.

Es ist aber natürlich auch möglich das zweigleisig zu argumentieren, also damit dass noch keine Anfechtung vorliegt und diese im angekündigten Zeitpunkt nicht mehr unverzüglich wäre, dass es darauf aber auch nicht ankommt, weil auch im Falle einer erfolgreichen Anfechtung Ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht, da keine Fahrlässigkeit Ihrerseits vorliegt.

Oben wähle ich die Formulierung "in Falle einer Anfechtung" um auszudrücken, dass ich nicht davon ausgehe, dass eine Anfechtung schon vorliegt.

Ich hoffe damit meinen Gedankengang für Sie ausreichend transparent und nachvollziehbar gemacht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-

Ergänzung vom Anwalt 3. August 2023 | 09:37
Sehr geehrter Fragesteller,

in meiner Antwort habe ich die Rechtslage erläutert und auch Ihre Nachfrage umfassend beantwortet. Dazu habe ich einen konkreten Formulierungsvorschlag für die Korrespondenz mit dem Anbieter gemacht.

Kommen Sie bitte per E-Mail auf mich zu, wenn bei Ihnen noch Fragen offen geblieben sind, damit ich alles zu Ihrer Zufriedenheit beantworten kann.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Bewertung des Fragestellers 3. August 2023 | 00:17

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