Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Frage, die sich letztlich stellt ist, ob der Anbieter mit dieser Anfechtung durchkommt ohne von Ihnen Schadensersatz verlangen zu können.
Der Anbieter beruft sich darauf, dass Sie fahrlässig nicht erkannt hätten, dass es sich um einen Irrtum handelt. Wenn Sie nachgefragt haben und das sowohl in einer E-Mail als auch am Telefon als auch in der Bestellbestätigung immer wieder gleich kommuniziert wurde, dann wird man das aber nicht als Fahrlässigkeit Ihrerseits bewerten können.
Teilen Sie dem Anbieter mit: "Ich gehe davon ausg, dass meinerseits keine Fahrlässigkeit vorliegt, weil mehrfach und auf verschiedenen Kanälen (E-Mail, Bestellbestätigung und am Telefon) auch auf Nachfrage hin der vereinbarte Preis bestätigt wurde. Insbesondere im Telefonat am *** habe ich mich noch einmal ausdrücklich nach dem Preis erkundigt. Das wurde auch in der daraufhin versandten Bestellbestätigung noch einmal bekräftigt. Deshalb wäre im Fall der Anfechtung durch Die auch der dadurch entstehende Vertrauensschaden zu tragen. Ich betrachte die Angelegenheit damit aus meiner Sicht als erledigt und gehe davon aus, dass Sie nicht weiterhin eine Forderung gegen mich aufrecht erhalten.".
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Laut der E-Mail wird mir mit einem Anfechtungsverfahren gedroht. Ich erkenne nicht, dass mein Vertrag angefechetet worden ist.
In dieser E-Mail wird mir ebenfalls ein Angebot erstellt.
,, Eine Anfechtungserklärung muss eindeutig erkennen lassen, dass das Rechtsgeschäft wegen eines Fehlers beseitigt werden soll. Werden parallel zur Mitteilung des Preisirrtums Nachverhandlungen über den Preis begonnen, wird nicht hinreichend deutlich, dass eine gänzliche Lösung von dem Rechtsgeschäft beabsichtigt ist, sodass keine Anfechtungserklärung vorliegt (so LG Berlin, Urteil v. 21.05.2012, 52 S 140/11).
Darüber hinaus ist es empfehlenswert, ausdrücklich auf die Anfechtung abzustellen.‘‘
Mir wurde eine Frist bis zum 10. August gesetzt, um meine Entscheidung an Spar Handy mitzuteilen . Also 11 Tage.
Da Spar Handy, mir eine E-Mail bezüglich bezüglich des Problems geschickt hat wissen dieüber den Vorfall Bescheid. Aber sie haben mir ja eine Frist gesetzt.
Ich erkenne die Anfechtung nicht , da mir ein Angebot unterbreitet worden ist und ich 11 Tage überlegen kann, ob ich es annehme.
Nach den 11 Tagen wird dann mein Vetrag angefechtet.
Die Anfechtungsfrist muss laut BGB unverzüglich erfolgen. Das ist hier doch nicht der Fall. Weil Sie mir erst nach 11 Tagen mit der Anfechtung drohen, wenn ich das Angebot nicht annehme.
Ist da eigentlich nicht die Frist zur Anfechtung abgelaufen.
So verstehe ich das.
Liege ich da richtig?
BGB)
§ 121 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Da der Vertrag parallel abgeschlossen worden ist, ne Schwester zeitverzögert mehrere Stunden hab ich ebenfalls einen Zeugen.
Der Fehler des Preises ist meiner Meinung nach auch nicht ersichtlich, weil im Internet immer so Handyverträge mit einer geringen Anzahlung angeboten werden .
Es gibt viele Beispiele wo man 15 € für das Handy bezahlt und dann monatlich 60 € für den Tarif .
Also war es von meiner Sicht nicht ersichtlich, dass das falsch ist.
Ich habe ebenfalls mehrfach schon so Verträge abgeschlossen, damals.
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Ergänzung:
Mein Antwortvorschlag geht nicht davon aus, dass die Anfechtung bereits erklärt worden ist sondern erklärt nur, warum im Falle der Anfechtung der Schadensersatz zu leisten ist, weil die Voraussetzungen von § 122 Abs. 2 BGB nicht vorliegen, da Ihrerseits keine Fahrlässigkeit vorliegt.
Man kann sicherlich über die unverzügliche Anfechtung in Ihrem Fall streiten. Aber wenn das jetzt erst als Anfechtungsgrund bemerkt wurde, wird man wohl die Unverzüglichkeit nicht unbedingt erfolgreich bestreiten können. Den Schadensersatzanspruch kann man demgegenüber sehr gut begründen.
Es ist aber natürlich auch möglich das zweigleisig zu argumentieren, also damit dass noch keine Anfechtung vorliegt und diese im angekündigten Zeitpunkt nicht mehr unverzüglich wäre, dass es darauf aber auch nicht ankommt, weil auch im Falle einer erfolgreichen Anfechtung Ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht, da keine Fahrlässigkeit Ihrerseits vorliegt.
Oben wähle ich die Formulierung "in Falle einer Anfechtung" um auszudrücken, dass ich nicht davon ausgehe, dass eine Anfechtung schon vorliegt.
Ich hoffe damit meinen Gedankengang für Sie ausreichend transparent und nachvollziehbar gemacht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
in meiner Antwort habe ich die Rechtslage erläutert und auch Ihre Nachfrage umfassend beantwortet. Dazu habe ich einen konkreten Formulierungsvorschlag für die Korrespondenz mit dem Anbieter gemacht.
Kommen Sie bitte per E-Mail auf mich zu, wenn bei Ihnen noch Fragen offen geblieben sind, damit ich alles zu Ihrer Zufriedenheit beantworten kann.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-