2. August 2008
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16:02
Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
Wallstraße 1A
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Ihre Frage zielt auf § 23 KSchG ab. Nach überschlägiger Prüfung gehe ich davon aus, dass ein Arbeitnehmer, der einen Aufhebungsvertrag schließt und sofort anschließend wieder eingestellt wird, nach wie vor zum Kreis der Altbeschäftigten zählt. Denn ein Aufhebungsvertrag, der lediglich die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt, ist wegen objektiver Gesetzesumgehung nichtig.
Zu beachten ist weiterhin, dass denjenigen Arbeitnehmern, welche zum 31. 12. 2003 den Kündigungsschutz nach altem Recht in Anspruch nehmen konnten, er diesen weiterhin unbegrenzt zusteht, sofern die Mindestarbeitnehmerzahl nicht auf fünf oder weniger sinkt.
Konkret dürfte dies heißen: Der zuletzt gekündigte AN unterliegt den Kündigungsschutz nach altem Recht, wenn er Altbeschäftigter war und die Zahl der Altbeschäftigten im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung 5 oder mehr betrug.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Ziegler
Rechtsanwalt
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