Sehr geehrter Fragesteller,
es ist zu unterscheiden:
Die Gemeinde kann gemäß § 25 BauGB
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Hierbei bezieht sich Absatz 1 nur auf unbebaute Grundstücke, von Abs. 2 können auch bebaute Flächen erfasst sein.
Das Wohl der Allgemeinheit ist aber jedenfalls zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihre Frage geklärt zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
es ist zu unterscheiden:
Die Gemeinde kann gemäß § 25 BauGB
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Hierbei bezieht sich Absatz 1 nur auf unbebaute Grundstücke, von Abs. 2 können auch bebaute Flächen erfasst sein.
Das Wohl der Allgemeinheit ist aber jedenfalls zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihre Frage geklärt zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin