Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"verlieren wir jetzt 40 Jahre Arbeit und das Vorkaufsrecht?"
Problematisch ist hier, dass der Verkauf bereits im Gange ist und eine Klage sicherlich Zeit kosten würde.
Zudem werden von Ihrer Anwältin die Chancen einer Klage auf berichtigung des Grundbuchs wohl als nicht zweckmäßig erachtet.
GGf. muss man dann bei dieser Sachlage schauen, wie man die gewollte Rechtslage anderweitig verwirklichen kann ( siehe Frage 2).
Möglicherweise kann man über die Grundsätze der sog. "falsa demonstratio non nocet" zu einer Berücksichtigung des Vorkaufsrechts bezüglich 12/ 389 kommen, denn immerhin macht der eingetragene Zustand in Bezug auf das Nebengrundstück für Sie überhaupt keinen Sinn.
Die Frage wäre, ob man das gerichtsverwertbar beweisen könnte.
Hierfür eignet sich aber eine Onlineberatung sicherlich nicht.
Dies und die zweckmäßige weitere Vorgehensweise müssen sie mit Ihrer Anwältin anhand der vorliegenden Fakten abstimmen
Frage 2:
"Macht es Sinn dagegen zu klagen?"
Eine Klage auf Berichtigung ist nur dann sinnvoll, wenn diese zulässig und begründet ist und der Anspruch nicht verjährt ist.
Offenbar hat Ihre Anwältin daran nach eingehender Prüfung des Sachverhalts samt der maßgeblichen Unterlagen große Zweifel.
Wenn eine falsche Eintragung im Grundbuch steht, dann hat der Berechtigte sowie der Eigentümer in der Regel ein Recht auf Berichtigung des Grundbuches.
Dann muss man darlegen und beweisen können, dass Ihnen ein Recht an dem Grundstück zusteht, das aber unrichtigerweise nicht im Grundbuch eingetragen wurde.
Zudem sind die Besonderheiten für DDR grundstücke zu beachten.
Ggf. kommen auch andere, einvernehmliche Lösungen in Betracht, z.B. dass der Eigentümer von 12/398 das unwirksame Vorkaufsrecht berücksichtigt und an Sie verkauft.
Oder aber der Neuerwerber mit Ihnen die Grundstücke tauscht. Denn immerhin haben Sie ja nach Ihrer Schilderung ein wirksames Vorkaufsrecht an dem anderen Grundstück, welches neben Ihrem Pachtgrundstück liegt. So könnten Sie dann auch grundsätzlich die gewollte Rechtslage wiederherstellen - wenn auch über Umwege. Dies müsste man dann aber vorher vertraglich wasserdicht absichern.
Denkbar ist auch dem Neuerwerber bei Nichteinigung dergestalt bei dem Erwerb in die Parade zu fahren, dass Sie versuchen das Vorkaufsrecht für 12/398 geltend zu machen und hilfsweise das für 11/398 geltend machen.
Was davon genau zweckmäßig und Erfolg versprechend ist, sollten Sie mit ihrer Anwältin vor Ort besprechen. Diese kennt die rechtlichen Hintergründe Ihres Falles momentan am genauesten und sollte daher auch erster Ansprechpartner sein.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 22.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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