16. August 2009
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17:22
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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01277 Dresden
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Eine Kündigung kann Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht aussprechen. Sie müssen nicht über Ihr Krankheitsbild sprechen, so lange keine Ansteckungsgefahr für die Patienten besteht.
Wenn Sie nach dem ärztlichen Attest bis 6 Stunden täglich arbeiten können, so können Sie die arbeitsvertragliche Regelung von 30 Stunden erfüllen und Ihr Arbeitgeber kann nicht nachteilig gegen Sie entscheiden. Ob es ratsam ist, mehr als 6 Stunden zu arbeiten, ist fraglich. Denn wenn dies die ärztliche Empfehlung ist, Sie allerdings mehr arbeiten und aufgrund der Mehrarbeit wieder krank werden, könnte es gegebenenfalls Probleme mit der Krankenkasse etc. geben.
Eine längere tägliche Arbeitszeit als 8 Stunden ist im Übrigen nur unter den Voraussetzungen des § 3 ArbZG möglich. Für Teilzeitdienste sind die §§ 5 ff ArbZG einzuhalten.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
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