Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern wie folgt beantworten möchte.
Grundsätzlich haben Sie als Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Gewährung von unbezahltem Urlaub / Freistellung. Eine solche Freistellung kann aber möglicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt sein.
Falls dies vorliegend nicht der Fall sein sollte, liegt es im Ermessen Ihres Arbeitsgebers, Ihnen die unbezahlte Freistellung zu gewähren oder nicht. Ausnahmsweise kann das Ermessen sich jedoch „auf Null reduzieren“, d.h. dann ist nur eine Entscheidung, nämlich die Gewährung der unbezahlten Freistellung, ermessensfehlerfrei und es bestünde ein Anspruch hierauf. Dies betrifft aber nur krass gelagerte Ausnahmefälle wie z.B. den Tod eines nahen Angehörigen und hier in der Regel auch nur für kurze Zeiträume. Ihr sicherlich durchaus nachvollziehbarer Grund gibt Ihnen hier m. E. leider noch keinen Anspruch.
Vorausgesetzt, Ihnen hülfe dies überhaupt, möchte ich überdies die Möglichkeit einer Arbeitszeitverringerung ansprechen. Ihre Chancen, zumindest eine Verringerung Ihrer Arbeitszeit durchzusetzen, stehen nämlich deutlich besser. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz räumt Ihnen grundsätzlich einen solchen Anspruch ein, sofern der Arbeitgeber nicht betriebliche Gründe anführen kann, die dem entgegenstehen. Allerdings wäre ein solcher Verringerungswunsch von Ihnen 3 Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung geltend zu machen.
Fazit: Die vertragliche Gewährleistung einer unbezahlten Freistellung ist grundsätzlich möglich. Einen Anspruch hierauf dürften Sie indes nicht haben, so dass es sich tatsächlich als eine Verhandlungssache zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber darstellt.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner rechtlichen Einschätzung zunächst weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für ein weiteres Vorgehen in Ihrer Sache, insbesondere für die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber, viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern wie folgt beantworten möchte.
Grundsätzlich haben Sie als Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Gewährung von unbezahltem Urlaub / Freistellung. Eine solche Freistellung kann aber möglicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt sein.
Falls dies vorliegend nicht der Fall sein sollte, liegt es im Ermessen Ihres Arbeitsgebers, Ihnen die unbezahlte Freistellung zu gewähren oder nicht. Ausnahmsweise kann das Ermessen sich jedoch „auf Null reduzieren“, d.h. dann ist nur eine Entscheidung, nämlich die Gewährung der unbezahlten Freistellung, ermessensfehlerfrei und es bestünde ein Anspruch hierauf. Dies betrifft aber nur krass gelagerte Ausnahmefälle wie z.B. den Tod eines nahen Angehörigen und hier in der Regel auch nur für kurze Zeiträume. Ihr sicherlich durchaus nachvollziehbarer Grund gibt Ihnen hier m. E. leider noch keinen Anspruch.
Vorausgesetzt, Ihnen hülfe dies überhaupt, möchte ich überdies die Möglichkeit einer Arbeitszeitverringerung ansprechen. Ihre Chancen, zumindest eine Verringerung Ihrer Arbeitszeit durchzusetzen, stehen nämlich deutlich besser. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz räumt Ihnen grundsätzlich einen solchen Anspruch ein, sofern der Arbeitgeber nicht betriebliche Gründe anführen kann, die dem entgegenstehen. Allerdings wäre ein solcher Verringerungswunsch von Ihnen 3 Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung geltend zu machen.
Fazit: Die vertragliche Gewährleistung einer unbezahlten Freistellung ist grundsätzlich möglich. Einen Anspruch hierauf dürften Sie indes nicht haben, so dass es sich tatsächlich als eine Verhandlungssache zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber darstellt.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner rechtlichen Einschätzung zunächst weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für ein weiteres Vorgehen in Ihrer Sache, insbesondere für die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber, viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de