30. Januar 2013
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09:02
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Um eine abschließende und verlässliche Beurteilung abgeben zu können, ist natürlich Kenntnis des alten sowie des neuen Vertrages erforderlich. Ohne diese Kenntnis kann so viel gesagt werden:
Der von Ihnen zitierte Text selber stellt keinen Verzicht auf Branchenzuschläge dar. Er regelt lediglich, dass der bisher geltende Vertrag und sämtliche dazu ergangenen Vereinbarungen nicht mehr gelten und durch den neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag ersetzt werden.
Wenn in dem bisherigen Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen enthalten waren, die der neue Arbeitsvertrag nicht enthält, wirkt sich dies natürlich aus.
Da die Zahlung von Branchenzuschlägen kein Recht darstellt, das sich aus der Betriebszugehörigkeit ableitet, kann sich der von Ihnen zitierte letzte Satz "Rechte, die sich aus der Betriebszugehörigkeit ableiten (Urlaub, Fristen etc.) bleiben hiervon unberührt." nicht hierauf beziehen.
Um Ihnen letztlich Sicherheit zu geben und Sie insbesondere vor doch nicht unerheblichen Nachteilen zu bewahren, sollten Sie im Rahmen eines weiterführenden Mandates die Vertragstexte vollständig zur Prüfung stellen.
Mit freundlichen Grüßen