Sehr geehrte(r) Ratsuchend(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen, mögen diese zunächst auch unwesentlich erscheinen, kann die rechtliche Beurteilung u. U. noch drastisch verändern.
Maßgeblich für die Entlohnung sind vorrangig die Regelungen im Arbeitsvertrag inklusive evtl. Verweisungen auf die jeweiligen Tarifverträge.
Die vom Arbeitgeber verlangte Anpassung / Änderung würde für den Arbeitnehmer eine deutliche Schlechterstellung bedeuten. Dies könnte gegen das Verschlechterungsverbot sprechen. Darüber hinaus scheint es nach Ihren Angaben denkbar, dass der PZ - auch wenn er nicht ausdrücklich benannt wurde - durch die Erhöhung im LZ3 verbindlich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Offensichtlich scheint aber auch der Arbeitgeber davon auszugehen, dass der PZ als fester Bestandteil im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, denn sonst wäre ein Änderungsvertrag aufgrund einer Gehaltserhöhung grundsätzlich nicht notwendig.
Ein Änderungsvertrag muss vom Arbeitnehmer nicht unterschrieben werden. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmber also nicht zur Unterschrift zwingen.
Unterschreibt der Arbeitnehmer den Änderungsvertrag nicht, kann der Arbeitgeber aber die sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Gegen die Änderungskündigung kann sich der Arbeitnehmer grundsätzlich mit einer Kündigungsschutzklage oder einer Feststellungsklage wehren.
Die Rechtsprechung hat bereits mehrfach entschieden, dass der Wunsch des Arbeitgebers nach einer Reduzierung der Lohn- und Gehaltskosten in den meisten Fällen kein ausreichender Grund für eine Änderungskündigung ist und mithin das Arbeitsverhältnis unter den bisherigen Bedingungen fortzuführen ist.
Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses würde dann auch abschließend zu prüfen sein, inwieweit der PZ im Arbeitsvertrag verankert wurde und weiterhin Bestand hat. Dazu muss natürlich der Arbeitsvertrag inklusive evtl. Nebenabreden und Verweise auf den Tarifvertrag tiefergehend geprüft werden.
Ob der Arbeitgeber in dem von Ihnen beschriebenen Fall eine Änderungskündigung aussprechen wird und wie letztlich das Gericht nach eingehender Prüfung aller Unterlagen und der Gesamtumstände entscheiden würde, lässt sich natürlich im Rahmen einer Ersteinschätzung nicht vorhersagen.
Wichtig ist jedoch, dass kein Arbeitnehmer zum Abschluss eines Änderungsvertrags gezwungen werden kann und das Arbeitsverhältnis grundsätzlich bei der Weigerung erst einmal unverändert fortgesetzt wird, zumindest solange wie der Arbeitgeber keine Änderungskündigung ausspricht.
Spätestens wenn der Arbeitgeber mit der Änderungskündigung droht oder eine solche ausspricht, sollte der Arbeitnehmer den Arbeitsvedrtrag und den angebotenen Änderungsvertrag tiefergehend prüfen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierungshilfe geben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen, mögen diese zunächst auch unwesentlich erscheinen, kann die rechtliche Beurteilung u. U. noch drastisch verändern.
Maßgeblich für die Entlohnung sind vorrangig die Regelungen im Arbeitsvertrag inklusive evtl. Verweisungen auf die jeweiligen Tarifverträge.
Die vom Arbeitgeber verlangte Anpassung / Änderung würde für den Arbeitnehmer eine deutliche Schlechterstellung bedeuten. Dies könnte gegen das Verschlechterungsverbot sprechen. Darüber hinaus scheint es nach Ihren Angaben denkbar, dass der PZ - auch wenn er nicht ausdrücklich benannt wurde - durch die Erhöhung im LZ3 verbindlich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Offensichtlich scheint aber auch der Arbeitgeber davon auszugehen, dass der PZ als fester Bestandteil im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, denn sonst wäre ein Änderungsvertrag aufgrund einer Gehaltserhöhung grundsätzlich nicht notwendig.
Ein Änderungsvertrag muss vom Arbeitnehmer nicht unterschrieben werden. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmber also nicht zur Unterschrift zwingen.
Unterschreibt der Arbeitnehmer den Änderungsvertrag nicht, kann der Arbeitgeber aber die sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Gegen die Änderungskündigung kann sich der Arbeitnehmer grundsätzlich mit einer Kündigungsschutzklage oder einer Feststellungsklage wehren.
Die Rechtsprechung hat bereits mehrfach entschieden, dass der Wunsch des Arbeitgebers nach einer Reduzierung der Lohn- und Gehaltskosten in den meisten Fällen kein ausreichender Grund für eine Änderungskündigung ist und mithin das Arbeitsverhältnis unter den bisherigen Bedingungen fortzuführen ist.
Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses würde dann auch abschließend zu prüfen sein, inwieweit der PZ im Arbeitsvertrag verankert wurde und weiterhin Bestand hat. Dazu muss natürlich der Arbeitsvertrag inklusive evtl. Nebenabreden und Verweise auf den Tarifvertrag tiefergehend geprüft werden.
Ob der Arbeitgeber in dem von Ihnen beschriebenen Fall eine Änderungskündigung aussprechen wird und wie letztlich das Gericht nach eingehender Prüfung aller Unterlagen und der Gesamtumstände entscheiden würde, lässt sich natürlich im Rahmen einer Ersteinschätzung nicht vorhersagen.
Wichtig ist jedoch, dass kein Arbeitnehmer zum Abschluss eines Änderungsvertrags gezwungen werden kann und das Arbeitsverhältnis grundsätzlich bei der Weigerung erst einmal unverändert fortgesetzt wird, zumindest solange wie der Arbeitgeber keine Änderungskündigung ausspricht.
Spätestens wenn der Arbeitgeber mit der Änderungskündigung droht oder eine solche ausspricht, sollte der Arbeitnehmer den Arbeitsvedrtrag und den angebotenen Änderungsvertrag tiefergehend prüfen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierungshilfe geben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin