Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um Ihr Ziel zu erreichen, muss eine Möglichkeit gefunden werden, die versehentliche Falschangabe in dem eingereichten Antrag zu korrigieren, indem rückwirkend für den 13. Lebensmonat Elterngeld geltend gemacht wird:
Die Vorschriften des BEEG führen hier, wie Ihnen von der L-Bank schon richtig mitgeteilt wurde, leider nicht zum Erfolg. Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 BEEG können die im Elterngeldantrag getroffenen Entscheidungen nur bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden. Überdies kann eine Änderung gemäß Satz 2 der genannten Bestimmung rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Auf die somit nicht mehr gegebene Möglichkeit eines rückwirkenden Änderungsantrages verweist die telefonische Auskunft der L-Bank.
Auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 27 SGB X wegen Versäumung der Frist zur Korrektur dürfte ausscheiden, da man Ihnen wegen des eindeutigen Wortlautes des Bewilligungsbescheides aller Wahrscheinlichkeit nach ein Verschulden zurechnen wird. Das Gleiche gilt für einen sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (eine Art Schadensersatzanspruch gegenüber der Behörde). Auch hier würde man Ihnen eigenes Verschulden entgegenhalten.
Sie könnten aber versuchen, im Zusammenhang mit der Einlegung des Widerspruches gegen den Änderungsbescheid eine Neubescheidung des Erstantrages gemäß § 44 Absatz 1 SGB X zu erlangen mit dem Inhalt, dass Ihnen statt für den 14. Lebensmonat Elterngeld für den 13. Lebensmonat zu zahlen war. Dies setzt nach § 44 Absatz 1 SGB X voraus, dass bei Erlass des Bewilligungsbescheides das Recht unrichtig angewandt wurde und deshalb Sozialleistungen nicht erbracht wurden. Die zweite Voraussetzung wäre gegeben; Elterngeld für den 13. Monat wurde ja nicht gezahlt. Es wäre nun noch zu begründen, ob dies auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht. Dies wäre dann der Fall, wenn Sie darlegen können, dass Sie mit Ihrem Antrag - für die Behörde ersichtlich - Elterngeld für den 13. Lebensmonat beantragen wollten, welches dann für den besagten Monat fälschlicherweise nicht bewilligt wurde. Zwar tragen Sie vor, dass Ihnen beim Ankreuzen der Lebensmonate ein Fehler unterlaufen sei, so dass nach dem Wortlaut des Antrages für den 13. Monat kein Elterngeld beantragt worden war. Allerdings ist jeder Antrag von der Behörde darauf auszulegen, welche Leistung wirklich angestrebt wird. Wenn der Behörde vor Erlass des Bewilligungsbescheides Kopfseiten und eine Arbeitgeberbescheinigung vorlagen, aus denen sich ausnahmslos der 13. Lebensmonat als gewünschter Elterngeldmonat ergab, dann hätte die Behörde erkennen müssen, dass ein Schreibfehler vorlag und in Wahrheit Elterngeld für den 13. Lebensmonat beantragt war, welches hätte antragsgemäß bewilligt werden müssen.Der Bewilligungsbescheid wäre dann rechtswidrig, soweit kein Elterngeld für den 13. Lebensmonat zugesagt wurde; er wäre gemäß § 44 Absatz 1 SGB X insoweit aufzuheben und Elterngeld insoweit nachträglich zu bewilligen. Dieser Weg wäre aus meiner Sicht zu bevorzugen.
Ob daneben Forderungen gegen den Drittanbieter erfolgreich geltend gemacht werden können, hängt von der Verteilung von Verschulden und Beweislast ab; zumindest wird man Ihnen wegen der versehentlichen Falschangabe ein Mitverschulden zurechnen.
Die Erfolgsaussichten hängen davon ab, welche Informationen die Behörde wann hatte; dies lässt sich von hier aus nicht beurteilen. Antrags- und Widerspruchsverfahren sind kostenfrei.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
Fachanwältin für Sozialrecht
Vielen Dank fuer die umfagreiche und hilfreiche Anwort.
Nur eine Verstaendnisfrage.
Falls die Behoerde im guenstigsten Fall einen Neubescheid bewilligt, muessen wir trotzdem erst den faelligen Betrag zahlen und dann Neubeantragen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
genau besehen liegen bei dem dem vorgeschlagenen Vorgehen zwei Verfahren vor:
1. Das Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X. Der Antrag ist zu stellen bei der Ausgangsbehörde und verfolgt das Ziel, trotz abgelaufener Widerspruchsfrist des Erstbescheides dessen Korrektur hinsichtlich des 13. und 14. Monats zu erreichen.
2. Das Widerspruchsverfahren gegen den Erstattungsbescheid, welcher auf der derzeit geltenden Bescheidlage (Bewilligung für den 14. Monat) beruht.
Wenn die Elterngeldstelle im günstigsten Falle Ihrem Überprüfungsantrag entspricht und rückwirkend Elterngeld für den 13. Monat bewilligt, dann wäre der Erstattungsbescheid auf Ihren Widerspruch hin aufzuheben, da dieser auf der dann nicht mehr geltenden Bescheidlage (Bewilligung für den 14. statt den 13. Monat) beruht. Sie sollten daher in Ihrem Widerspruch auf den eingereichten Überprüfungsantrag hinweisen und anregen, dass die Widerspruchsstelle ihre Entscheidung bis zur Entscheidung über den Überprüfungsantrag zurückstellt.
Mit freundlichen Grüßen