Änderungsbescheid über Entergeld BBEG , Aufhebung

9. Mai 2016 21:24 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Anwälte,
wir haben 2014 mit Hilfe eines Drittanbieters Elterngeld für unsere erstgeboren Sohn beantragt.
Ich habe 12 Monate beantragt und mein Ehemann den 1. und den 13. Lebensmonat. Leider ist, nach Aussage der L-Bank uns bzw. dem Drittanbeiter beim Ankreuzen der Lebensmonate im Formular ein Fehler unterlaufen - es wurde der 14. Lebensmonat angekreuzt. Auf vielen Kopfseiten und in der Arbeitgeberbescheinigung wurde jedoch immer der richtige Monat d.h. 19.01.-18.02. also der 13. Lebensmonat von uns angegeben.
Der Bewilligungsbescheid wurde uns am 10.04.2014 zugestellt. Die Bewilligung für den 13. Lebensmonat d.h. eigentlich falschen Monat ist uns dabei leider nicht aufgefallen.
Nun haben wir für unseres 2. Sohn Elterngeld beantragt. Dabei ist der L-Bank aufgefallen dass mein Mann im 14. Lebensmonat voll gearbeitet hat. Der L-Bank wurde durch Lohnnachweise und Arbeitegeberscheinigungen jedoch auch bestätigt das er den 13. Lebensmonat nicht gearbeitet hat.
Die L-Bank hat meinen Mann am 03.05. einen Änderunsgbescheid zukommen lassen, gewährt nachträglich kein Elterngeld für den 1. Sohn und fordert die 2 Monate bezahltes Elterngeld zurück.
Nach Anrufen bei der L-Bank wurde uns mittgeteilt das wir 2014 3Monate Zeit hatten den Fehler zu berichtigen und dies nun nicht mehr möglich ist.
Was können Sie uns Raten?
Wir sind uns sicher alle Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen.
Ist es Notwendig bzw. macht es Sinn einen Anwalt einzuschalten?
Hätten wir vor Gericht eine Chance gegen die L-Bank zu gewinnen?
Können wir Forderungen an den Drittanbieter stellen?
Einen Widerspruch werden wir auf jedenfalls einlegen.
Was müssen wir dabei beachten?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit Freundlichen Grüßen
10. Mai 2016 | 12:21

Antwort

von


(65)
Wilhelmstraße 65
52070 Aachen
Tel: 0241 / 94 36 93 73
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E-Mail: info@rain-muehlsteff.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Um Ihr Ziel zu erreichen, muss eine Möglichkeit gefunden werden, die versehentliche Falschangabe in dem eingereichten Antrag zu korrigieren, indem rückwirkend für den 13. Lebensmonat Elterngeld geltend gemacht wird:

Die Vorschriften des BEEG führen hier, wie Ihnen von der L-Bank schon richtig mitgeteilt wurde, leider nicht zum Erfolg. Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 BEEG können die im Elterngeldantrag getroffenen Entscheidungen nur bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden. Überdies kann eine Änderung gemäß Satz 2 der genannten Bestimmung rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Auf die somit nicht mehr gegebene Möglichkeit eines rückwirkenden Änderungsantrages verweist die telefonische Auskunft der L-Bank.

Auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 27 SGB X wegen Versäumung der Frist zur Korrektur dürfte ausscheiden, da man Ihnen wegen des eindeutigen Wortlautes des Bewilligungsbescheides aller Wahrscheinlichkeit nach ein Verschulden zurechnen wird. Das Gleiche gilt für einen sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (eine Art Schadensersatzanspruch gegenüber der Behörde). Auch hier würde man Ihnen eigenes Verschulden entgegenhalten.

Sie könnten aber versuchen, im Zusammenhang mit der Einlegung des Widerspruches gegen den Änderungsbescheid eine Neubescheidung des Erstantrages gemäß § 44 Absatz 1 SGB X zu erlangen mit dem Inhalt, dass Ihnen statt für den 14. Lebensmonat Elterngeld für den 13. Lebensmonat zu zahlen war. Dies setzt nach § 44 Absatz 1 SGB X voraus, dass bei Erlass des Bewilligungsbescheides das Recht unrichtig angewandt wurde und deshalb Sozialleistungen nicht erbracht wurden. Die zweite Voraussetzung wäre gegeben; Elterngeld für den 13. Monat wurde ja nicht gezahlt. Es wäre nun noch zu begründen, ob dies auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht. Dies wäre dann der Fall, wenn Sie darlegen können, dass Sie mit Ihrem Antrag - für die Behörde ersichtlich - Elterngeld für den 13. Lebensmonat beantragen wollten, welches dann für den besagten Monat fälschlicherweise nicht bewilligt wurde. Zwar tragen Sie vor, dass Ihnen beim Ankreuzen der Lebensmonate ein Fehler unterlaufen sei, so dass nach dem Wortlaut des Antrages für den 13. Monat kein Elterngeld beantragt worden war. Allerdings ist jeder Antrag von der Behörde darauf auszulegen, welche Leistung wirklich angestrebt wird. Wenn der Behörde vor Erlass des Bewilligungsbescheides Kopfseiten und eine Arbeitgeberbescheinigung vorlagen, aus denen sich ausnahmslos der 13. Lebensmonat als gewünschter Elterngeldmonat ergab, dann hätte die Behörde erkennen müssen, dass ein Schreibfehler vorlag und in Wahrheit Elterngeld für den 13. Lebensmonat beantragt war, welches hätte antragsgemäß bewilligt werden müssen.Der Bewilligungsbescheid wäre dann rechtswidrig, soweit kein Elterngeld für den 13. Lebensmonat zugesagt wurde; er wäre gemäß § 44 Absatz 1 SGB X insoweit aufzuheben und Elterngeld insoweit nachträglich zu bewilligen. Dieser Weg wäre aus meiner Sicht zu bevorzugen.

Ob daneben Forderungen gegen den Drittanbieter erfolgreich geltend gemacht werden können, hängt von der Verteilung von Verschulden und Beweislast ab; zumindest wird man Ihnen wegen der versehentlichen Falschangabe ein Mitverschulden zurechnen.

Die Erfolgsaussichten hängen davon ab, welche Informationen die Behörde wann hatte; dies lässt sich von hier aus nicht beurteilen. Antrags- und Widerspruchsverfahren sind kostenfrei.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
Fachanwältin für Sozialrecht

Rückfrage vom Fragesteller 21. Mai 2016 | 00:47

Vielen Dank fuer die umfagreiche und hilfreiche Anwort.
Nur eine Verstaendnisfrage.

Falls die Behoerde im guenstigsten Fall einen Neubescheid bewilligt, muessen wir trotzdem erst den faelligen Betrag zahlen und dann Neubeantragen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Mai 2016 | 10:56

Sehr geehrte Fragestellerin,

genau besehen liegen bei dem dem vorgeschlagenen Vorgehen zwei Verfahren vor:

1. Das Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X. Der Antrag ist zu stellen bei der Ausgangsbehörde und verfolgt das Ziel, trotz abgelaufener Widerspruchsfrist des Erstbescheides dessen Korrektur hinsichtlich des 13. und 14. Monats zu erreichen.

2. Das Widerspruchsverfahren gegen den Erstattungsbescheid, welcher auf der derzeit geltenden Bescheidlage (Bewilligung für den 14. Monat) beruht.

Wenn die Elterngeldstelle im günstigsten Falle Ihrem Überprüfungsantrag entspricht und rückwirkend Elterngeld für den 13. Monat bewilligt, dann wäre der Erstattungsbescheid auf Ihren Widerspruch hin aufzuheben, da dieser auf der dann nicht mehr geltenden Bescheidlage (Bewilligung für den 14. statt den 13. Monat) beruht. Sie sollten daher in Ihrem Widerspruch auf den eingereichten Überprüfungsantrag hinweisen und anregen, dass die Widerspruchsstelle ihre Entscheidung bis zur Entscheidung über den Überprüfungsantrag zurückstellt.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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