27. Oktober 2006
|
11:43
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail: mail@ra-freisler.de
aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Grundsätzlich ist es Aufgabe und Pflicht des Vermieters, den Gebrauch und die Erhaltung der Mietsache sicher zu stellen. Diese Pflichten können jedoch auch dem Mieter übertragen werden. Dies kann entweder mittels Mietvertrag oder mittels Hausordnung unter den Grenzen der Zulässigkeit geschehen. Eine Verpflichtung des Mieters zur Reinigungsarbeiten oder sonstigen Instandhaltungsarbeiten ist dabei grundsätzlich als zulässig zu betrachten, wenn diese sich bei dem Mietpreis auswirkt. Sie tragen nun vor, dass eine Pflicht zu der Reinigung bislang nicht vertraglich auf Sie übertragen wurde. Eine nachträgliche einseitige Umlegung durch den Vermieter ist als Mietvertragsänderung nicht möglich. Vielmehr wäre Ihre Zustimmung oder eine sonstige einvernehmlich Regelung erforderlich.
Des Weiteren gehe ich davon aus, dass lt. Mietvertrag eine Umlage der Betriebskosten „Kabelanschluss / Treppenhausreinigung“ auf den Mieter vereinbart wurde und Sie monatlich Vorauszahlungen und keine Pauschale auf die Nebenkosten leisten. Damit hat der Vermieter sich grundsätzlich nicht verpflichtet, für einen Kabelanschluss und die Treppenhausreinigung zu sorgen. Eine solche mietvertragliche Regelung wäre unüblich. Vielmehr regelt diese Bestimmung nur, dass eventuelle Kosten auf den Mieter umgelegt werden können. Entstehen diese Kosten mangels Kabelanschluss nicht, können sie selbstverständlich auch nicht umgelegt werden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Vermieter aus anderen Gründen für diese Dinge zuständig ist. Für die Reinigung wurde dies bereits oben ausgeführt. Für Telekommunikationsanlagen gilt grundsätzlich, dass der Vermieter einen Empfang auch von privaten Sendern ermöglichen muss. Sie sollten sich diesbezüglich mit den anderen Mieter absprechen oder eine Einzellösung für Sie mit dem Vermieter suchen, in welcher Art Sie den Empfang benötigen. Denn für die dafür erforderlich werdenden Kosten muss der Vermieter nicht aufkommen, sollte dies nicht explizit im Mietvertrag als Bestandteil der Überlassung und damit als Verpflichtung des Vermieters geregelt sein. Sollte der Vermieter sich weiter weigern, seine erforderliche Zustimmung für einen Kabelempfang zu erteilen, rate ich Ihnen einen Kollegen vor Ort für die Durchsetzung Ihrer Interessen aufzusuchen.
Die Nebenkosten können Sie bei einer vereinbarten Nebenkostenvorauszahlung nicht entsprechend kürzen. Selbstverständlich haben Sie jedoch keine Kosten für die Reinigung oder den Kabelanschluss zu zahlen, wenn diese tatsächlich nicht durchgeführt werden oder existieren.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
http://www.ra-freisler.de
http://www.kanzlei-medizinrecht.net
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht