27. Juni 2012
|
17:39
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail: info@drnewerla.de
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sind Sie ursprünglich angestellter Arbeitnehmer (gewesen) bei einer Firma, die für andere Firmen Reinigungsleistungen erbracht hat.
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist mit Auftragnehmer diese Firma ( die Sie angestellt hat) und mit Auftraggeber die jeweils andere Firma gemeint, die Ihre Firma beauftragt hat.
Dementsprechend würde der Vertrag wenn überhaupt dann nur die Firma, für die Sie zukünftig als Selbstständiger arbeiten möchten, betreffen und nicht Sie persönlich als Arbeitnehmer.
Es handelt sich also um eine vertragliche Vereinbarung zwischen den beiden Firmen.
In der Tat stellt sich die Frage, ob bei dem von Ihnen geschilderten Vorhaben die Firma, für die Sie arbeiten möchten als Selbstständiger,Probleme haben könnte.
Probleme könnte die von Ihnen genannte Klausel machen. Voraussetzung ist zunächst, dass die Klausel überhaupt wirksam ist. Die Wirksamkeit einer solchen Klausel ist es nach der überwiegenden Rechtsprechung erforderlich, dass für die Zeit des Abwerbeverbots eine so genannte Karenzentschädigung gezahlt wird als Ausgleich. Dieses kann ich nach ihrer Schilderung nicht erkennen. Dieses würde allerdings für eine Unwirksamkeit der Klausel sprechen.
Da aber gerade im Bereich der Selbstständigkeit die Rechtsprechung in diesem Bereich teilweise uneinheitlich ist und ich den gesamten Vertrag nicht geprüft habe ( dieses kann für die Beurteilung der Wirksamkeit dieser Klausel ebenfalls von Bedeutung sein), kann ich im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne zu der Wirksamkeit der Klausel keine abschließende Auskunft erteilen.
Nach ihrer Schilderung gehe ich aber jedenfalls stark davon aus, dass die Klausel angreifbar ist.
Unterstellt allerdings die Klausel wäre überhaupt wirksam, müssen natürlich die inhaltlichen Voraussetzungen der Klausel gegeben sein. Nach ihrer Schilderung des durch diese Vereinbarung das „Abwerben" verboten.
Als Abwerben versteht man ein AKTIVES HANDELN, welches darauf gerichtet ist, sie als zukünftigen Arbeitnehmer einzustellen.
Nach Ihrer Schilderung fehlt es hier an beiden Voraussetzungen: zum einen werden sie nicht als Angestellter auftreten, sondern als Selbstständiger mit mehreren zusätzlichen Kunden, zum anderen kann ich nach ihrer Schilderung kein Ziel gerichtetes Vorgehen der anderen Firma erkennen, ganz im Gegenteil, sie gehen ja auf die Firma zur.
Im Streitfall müsste zudem Ihre jetzige/bisherige Firma nachweisen können, dass die andere Firma Sie aktiv abgeworben hat. Sofern dieses nicht der Fall ist, wird ihre jetzige Firma dieses voraussichtlich auch nicht nachweisen können.
Vor diesem Hintergrund sollte es eigentlich keine Probleme geben.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht