Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
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gerne zu Ihrer Frage
[quote]Ist diese separate Abwasserleitung bis zum Anschlusspunkt an die Hauptleitung im Keller Sondereigentum der Wohnung mit der angeschlossen Küche oder gehört diese Leitung in den drei darunterliegenden Wohnungen zum Gemeinschaftseigentum?
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Die tragenden Wände innerhalb des Sondereigentums gehören ebenso zum Gemeinschaftseigentum (nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz nunmehr "gemeinschaftliches Eigentum") - BGH BauR 2001, 795, 798 – wie die sonstigen Gebäudeteile, die für Bestand oder Sicherheit des Anwesens notwendig sind, § 5 Abs. 2 WEG.
Neben dem Grundstück, das bereits in § 1 Abs. 5 WEG n.F. als gemeinschaftliches Eigentum definiert ist, sind dies die Außenfenster mit Innenseite, Außenwände, Fundamente, Dach, Balkonbrüstungen, der Estrich, Fensterscheiben, Rollladenkästen, Schallschutz, Steigleitungen und die Tiefgarageneinfahrt.
Siehe dazu eingehend meinen Artikel auf diesem Portal unter
https://www.123recht.de/ratgeber/baurecht-architektenrecht/Eigentumsarten-im-Wohnungseigentumsrecht-__a158110.html
Somit gehört die von Ihnen beschriebene separate Abwasserleitung zum Gemeinschaftseigentum.
Nutzen Sie bei Verständnisschwierigkeiten oder Vertiefungswünschen gerne die Nachfrage-Option oder kontaktieren mich direkt unter meinen im Profil angegebenen Kontaktdaten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort,
aber auch nach dem Studium Ihres Artikels Eigentumsarten Im Wohnungseigentumsrecht finde ich nach meiner Auffassung keine eindeutige Klärung. Zu meinem Verständnis, Sie sehen die nur von einem Eigentümer genutzte Leitung trotzdem als "Anlage für den gemeinschaftlichen Gebrauch" und somit als Gemeinschaftseigentum. Dem kann ich leider nicht folgen. 1. Die Leitung liegt vor der Wand und gehört für somit nicht zur Wand. 2. Steigleitungen sind per Definition nur Leitungen die dem zuleitenden Transport von Wasser, Strom oder anderen Medien dienen.
Zusätzlich bleibt für mich die Frage offen: Was hat Vorrang, §1Abs. 5 WEG oder die Teilungserklärung die im Wortlaut ganz klar die Zuordnung als Sondereigentum regelt?
Sehr geehrter Fragesteller,
aus der vorrangigen Teilungserklärung ergibt sich nichts anderes.
Da die fraglichen Leitung auch durch Ihre Wohnung geht, handelt es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um gemeinschaftliches Eigentum.
Dass Ihnen diese Rechtslage nicht gefällt, vermag daran nichts zu ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt