1. Juli 2010
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15:27
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Bei den durch die ARGE behaupteten Ansprüchen handelt es sich nicht um abgetretene Ansprüche, sondern um gegebenenfalls automatisch direkt durch Gesetz übergegangene Ansprüche.
Haben Empfänger von Leistungen nach SGB II („Hartz IV") für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, geht nach § 33 Abs. 1 SGB II der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die ARGE über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.
Diese Regelung führt insbesondere bei Unterhaltsansprüchen zu einem gesetzlichen Forderungsübergang in dem Fall des Leistungsbezugs. Voraussetzung für einen solchen gesetzlichen Anspruchsübergangs ist aber natürlich, dass ein Anspruch überhaupt besteht.
Und tatsächlich regelt das Familienrecht seit 2008, dass ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes grundsätzlich lediglich für drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen kann. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich nur, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen, § 1570 BGB. Die frühere Altersstufenregelung gilt demnach nicht mehr.
Der BGH hat hierzu in einem Grundsatzurteil vom 18.03.2009, Az. XII ZR 74/08, folgendes erklärt: „Der Gesetzgeber hat mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. (...) In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen."
Insoweit gilt nur anderes, wenn besonderer in dem Kind begründeter Betreuungsbedarf zusätzlicher Betreuungsbedarf gegeben ist.
Insoweit ist Ihre geschiedene Frau vorrangig verpflichtet, selbst für Ihren Unterhalt aufzukommen. Zumal Ihr Kind ohnehin bereits 12 Jahre alt ist und es daher selbst durch eine Teilzeittätigkeit möglich sein sollte, nicht mehr auf Sozialleistungen zum Lebensunterhalt angewiesen zu sein.
Darauf hinweisen möchte ich aber noch, dass nach SGB II Ihre Frau und Ihr Kind eine Bedarfsgemeinschaft bilden und Ihre Frau die Leistungen gegebenenfalls für beide bezieht. Das Kind bleibt natürlich Ihnen gegenüber grundsätzlich unterhaltsberechtigt. Sein Bedarf nach SGB II dürfte durch das Kindergeld zuzüglich Kindesunterhalt aber gedeckt sein in Bezug auf den Bedarf nach SGB II.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock