6. Februar 2025
|
12:09
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Eine Abtretung dürfte hier nicht erforderlich sein, weil wie Sie richtig vermuten der Kläger für die Geltendmachung des Unfallschadens auch dann aktivlegitimiert sein kann, wenn er nicht Eigentümer des Fahrzeuges ist.
"Verletzter" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG und somit Inhaber der aus einem Unfall folgenden Schadensersatzansprüche kann nämlich auch der berechtigte Besitzer eines Fahrzeuges sein. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits mit Urteil vom 18.11.1980, Az. VI ZR 215/78 klargestellt.
Zudem dürfte die Abtretung aber auch zulässig sein und der Kläger auch dann als aktivlegitimiert anzusehen sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht