16. Oktober 2019
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17:18
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1)
Wie Sie richtig vermuten, tritt der Käufer eines Grundstücks als Rechtsnachfolger des Verkäufers in alle Rechten und Pflichten ein. Zu diesen Pflichten zählt auch, eine bestandskräftige Bepflanzung – gemäß § 47 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes NRW hätte innerhalb von sechs Jahren Klage auf Beseitigung erhoben werden müssen – grundsätzlich hinzunehmen.
2)
Prinzipiell kann der Nachbar den Stamm auch mit Efeu bewachsen lassen, überhängende Äste müssen Sie aber nicht dulden: Sie können Ihren Nachbarn auffordern, die Äste innerhalb einer angemessenen Frist abzuschneiden. Nach ohne Tätigkeit verstrichenem Fristablauf können Sie die Äste gemäß § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB selbst abschneiden oder auf Kosten des Nachbarn abschneiden lassen. Da Ihr Dach ja bereits von den Ästen der Rotbuche berührt wird, ist mehr als nur eine unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 910 Abs. 2 BGB zu konstatieren. Im Hinblick auf den Überhang steht Ihnen das Abschneiderecht, das übrigens nicht verjährbar ist, bei allen auf Ihr Grundstück eindringenden Bäumen zu.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt