Absetzbarkeit eines Virtual Office

20. Oktober 2023 18:50 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage bezüglich Steuerrecht. Es geht um die Nutzung eines Virtual Office. Mich würde interessieren, inwieweit ein ausländisches Virtual Office bei einer deutschen Steuererklärung berücksichtigt werden kann?

Die ausländische Steuergesetzgebung soll bei der Frage ausgeklammert werden. Die Frage sollten bitte nur Steuerkanzleien inklusive Steuerberatungskanzlei beantworten, welche auch ein Interesse haben, neue Mandanten aufzunehmen.
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage.

Die Nutzung eines ausländischen Virtual Office kann steuerrechtliche Auswirkungen in Deutschland haben, insbesondere wenn es um die Frage der Betriebsstätte geht.

Nach deutschem Steuerrecht gilt eine Betriebsstätte als Ort, an dem ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Dies kann ein Ort der Geschäftsleitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstatt oder eine Betriebsstätte für Bergbau, Steinbrüche oder andere Ausbeutungen von Bodenschätzen sein.

Ein Virtual Office im Ausland könnte unter bestimmten Umständen als Betriebsstätte angesehen werden, wenn dort beispielsweise wesentliche unternehmerische Entscheidungen getroffen werden oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Dies könnte dazu führen, dass ein Teil des Gewinns dem ausländischen Staat zuzurechnen und dort zu versteuern ist.

Allerdings ist die Beurteilung im Einzelfall oft komplex und hängt von vielen Faktoren ab, wie zum Beispiel der genauen Ausgestaltung des Virtual Office, der Art und Weise der Geschäftstätigkeit und der Frage, ob und inwieweit dort tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.

Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich dazu dient, erste allgemeine rechtliche Information zu einer Einzelfrage zu geben. Sie ist nicht dazu gedacht, so einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu mandatieren. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt kann hier nicht ersetzt werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch hiermit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B.
Rechtsanwältin


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