Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Es besteht kein Zwang für ihn, zu der Botschaft hinzugehen, um seine Fingerabdrücke abzugeben. Jedoch wird er die gewünschte Aufenthaltserlaubnis definitiv nicht erhalten, wenn er nicht rückhaltlos aufklärt, wer er ist und was es mit der Namensänderung auf sich hat.
2. Ihrem Freund wird die Eheschließung mit seiner deutschen Bekannten nicht helfen, wenn seine Bekannte nicht mit ihm in Deutschland oder in dem Land, in dem er studieren möchte, als Ehepaar zusammenleben wird. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung nach deutschem Recht kann nur beanspruchen, wer mit seinem Ehegatten in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft führt. Das heißt, dass man erstens einen gemeinsamen Haushalt führen muss und zweitens auch im Übrigen seine Lebensführung gemeinsam mit dem Partner, wie in einer Ehe eben üblich, gestalten muss. Dies wird von den Ausländerbehörden überprüft; Versuche, die Ausländerbehörde dabei hinters Licht zu führen, fliegen in aller Regel auf. Die Führung einer Scheinehe stellt zudem einen Straftatbestand dar.
Ihr Freund ist also gut beraten, die Idee mit der Heirat fallen zu lassen. In den anderen EU-Ländern sieht die Situation nicht anders aus. Auch dort ist Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich gelebt wird.
3. Wenn Ihr Freund auf irgendeinem Weg nach Deutschland einreisen will, muss er bei der Beantragung des Visums bzw. der Aufenthaltserlaubnis immer erstens seine früheren Namen angeben und zweitens darlegen, dass er aus der BRD abgeschoben wurde. Macht er diesbezüglich falsche Angaben und erhält deshalb eine Aufenthaltserlaubnis, dann läuft er Gefahr, dass ihm die Aufenthaltserlaubnis wegen der Täuschung wieder entzogen wird. Zudem verwirklicht er einen Straftatbestand. Er erhält also kein gesichertes Aufenthaltsrecht für Deutschland und verschlimmert zudem seine rechtliche Position.
4. Wie ich oben bereits geschrieben habe, ist Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Heirat, dass die eheliche Lebensgemeinschaft in dem Land geführt werden soll, für das Ihr Freund die Aufenthaltserlaubnis beantragt. Wenn die zukünftige Ehefrau im Heimatland Ihres Freundes leben will und wird, wird Ihr Freund von der deutschen Botschaft - oder von der Botschaft jedes anderen EU-Landes - darauf verwiesen werden, die eheliche Lebensgemeinschaft in seinem Heimatland zu führen. Die beabsichtigte Eheschließung bringt Ihrem Freund also nichts.
5. Durch eine Heirat entfällt die Einreisesperre nicht automatisch. Vielmehr muss bei der zuständigen Ausländerbehörde zunächst beantragt werden, dass die Einreisesperre, die grundsätzlich unbefristet ist, z.B. auf den Tag der Visumserteilung befristet werden soll. Damit die Ausländerbehörden diesem Antrag entsprechen, müssen die Kosten der Abschiebung, die sich auf viele tausend Euro belaufen werden, bezahlt werden.
Zusammengefasst lässt sich also sagen: Wenn Ihr Freund wieder nach Deutschland einreisen will, muss er zunächst die Einreisesperre aus der Welt schaffen. Hierfür muss er einen Antrag bei der Ausländerbehörde, die die Ausweisung Ihres Freundes verfügt hat, stellen. Der Antrag wird nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn er die Kosten seiner Abschiebung begleicht. Nach Deutschland einreisen wird Ihr Freund nur dann dürfen, wenn er einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Deutschland geltend machen kann. Einen solchen Anspruch wird Ihr Freund nur aus der Heirat mit einer Deutschen oder einer Ausländerin, die in Deutschland lebt, herleiten können. Dann darf es sich jedoch nicht um eine Scheinehe handeln und die eheliche Lebensgemeinschaft muss in Deutschland geführt werden. Entsprechendes gilt für alle anderen EU-Mitgliedstaaten.
Ich möchte Ihren Freund dringend davor warnen, einen Aufenthaltstitel durch unvollständige oder falsche Angaben bei der Botschaft - sei es bei der deutschen oder einer anderen Botschaft - zu erwirken. Er wird sich hiermit eine Menge Ärger einhandeln und ständig in der Sorge leben müssen, dass er am nächsten Tag verhaftet und abgeschoben werden wird.
Auch wenn meine Auskünfte Ihrem Freund wenig Hoffnung machen können, hoffe ich dennoch, dass ich Ihnen und Ihrem Freund weiterhelfen konnte. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Es besteht kein Zwang für ihn, zu der Botschaft hinzugehen, um seine Fingerabdrücke abzugeben. Jedoch wird er die gewünschte Aufenthaltserlaubnis definitiv nicht erhalten, wenn er nicht rückhaltlos aufklärt, wer er ist und was es mit der Namensänderung auf sich hat.
2. Ihrem Freund wird die Eheschließung mit seiner deutschen Bekannten nicht helfen, wenn seine Bekannte nicht mit ihm in Deutschland oder in dem Land, in dem er studieren möchte, als Ehepaar zusammenleben wird. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung nach deutschem Recht kann nur beanspruchen, wer mit seinem Ehegatten in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft führt. Das heißt, dass man erstens einen gemeinsamen Haushalt führen muss und zweitens auch im Übrigen seine Lebensführung gemeinsam mit dem Partner, wie in einer Ehe eben üblich, gestalten muss. Dies wird von den Ausländerbehörden überprüft; Versuche, die Ausländerbehörde dabei hinters Licht zu führen, fliegen in aller Regel auf. Die Führung einer Scheinehe stellt zudem einen Straftatbestand dar.
Ihr Freund ist also gut beraten, die Idee mit der Heirat fallen zu lassen. In den anderen EU-Ländern sieht die Situation nicht anders aus. Auch dort ist Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich gelebt wird.
3. Wenn Ihr Freund auf irgendeinem Weg nach Deutschland einreisen will, muss er bei der Beantragung des Visums bzw. der Aufenthaltserlaubnis immer erstens seine früheren Namen angeben und zweitens darlegen, dass er aus der BRD abgeschoben wurde. Macht er diesbezüglich falsche Angaben und erhält deshalb eine Aufenthaltserlaubnis, dann läuft er Gefahr, dass ihm die Aufenthaltserlaubnis wegen der Täuschung wieder entzogen wird. Zudem verwirklicht er einen Straftatbestand. Er erhält also kein gesichertes Aufenthaltsrecht für Deutschland und verschlimmert zudem seine rechtliche Position.
4. Wie ich oben bereits geschrieben habe, ist Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Heirat, dass die eheliche Lebensgemeinschaft in dem Land geführt werden soll, für das Ihr Freund die Aufenthaltserlaubnis beantragt. Wenn die zukünftige Ehefrau im Heimatland Ihres Freundes leben will und wird, wird Ihr Freund von der deutschen Botschaft - oder von der Botschaft jedes anderen EU-Landes - darauf verwiesen werden, die eheliche Lebensgemeinschaft in seinem Heimatland zu führen. Die beabsichtigte Eheschließung bringt Ihrem Freund also nichts.
5. Durch eine Heirat entfällt die Einreisesperre nicht automatisch. Vielmehr muss bei der zuständigen Ausländerbehörde zunächst beantragt werden, dass die Einreisesperre, die grundsätzlich unbefristet ist, z.B. auf den Tag der Visumserteilung befristet werden soll. Damit die Ausländerbehörden diesem Antrag entsprechen, müssen die Kosten der Abschiebung, die sich auf viele tausend Euro belaufen werden, bezahlt werden.
Zusammengefasst lässt sich also sagen: Wenn Ihr Freund wieder nach Deutschland einreisen will, muss er zunächst die Einreisesperre aus der Welt schaffen. Hierfür muss er einen Antrag bei der Ausländerbehörde, die die Ausweisung Ihres Freundes verfügt hat, stellen. Der Antrag wird nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn er die Kosten seiner Abschiebung begleicht. Nach Deutschland einreisen wird Ihr Freund nur dann dürfen, wenn er einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Deutschland geltend machen kann. Einen solchen Anspruch wird Ihr Freund nur aus der Heirat mit einer Deutschen oder einer Ausländerin, die in Deutschland lebt, herleiten können. Dann darf es sich jedoch nicht um eine Scheinehe handeln und die eheliche Lebensgemeinschaft muss in Deutschland geführt werden. Entsprechendes gilt für alle anderen EU-Mitgliedstaaten.
Ich möchte Ihren Freund dringend davor warnen, einen Aufenthaltstitel durch unvollständige oder falsche Angaben bei der Botschaft - sei es bei der deutschen oder einer anderen Botschaft - zu erwirken. Er wird sich hiermit eine Menge Ärger einhandeln und ständig in der Sorge leben müssen, dass er am nächsten Tag verhaftet und abgeschoben werden wird.
Auch wenn meine Auskünfte Ihrem Freund wenig Hoffnung machen können, hoffe ich dennoch, dass ich Ihnen und Ihrem Freund weiterhelfen konnte. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)