Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihr Vermieter ist verpflichtet, über die (vollständig geleistete) Mietsicherheit innerhalb einer angemessenen Frist abzurechnen, die er zur Prüfung seiner durch die Kaution gesicherten Gegenansprüche benötigt, wobei hierunter grundsätzlich auch Ansprüche aus Nebenkostennachforderungen fallen.
Von der Rechtsprechung werden aber maximal sechs Monate als angemessen angesehen, wenn bis dahin keine Ansprüche seitens des Vermieters gestellt wurden (OLG Hamm NJW-RR 1992, 1036).
Darüber hinaus dürfte es in Ihrem Fall als treuwidrig zu beurteilen sein, wenn wegen eines unverhältnismäßig kleinen zu erwartenden Betrages so lange gezögert wird. Denn die Rechtfertigung einer Prüfungs-und Überlegungsfrist des Vermieters liegt hauptsächlich in der Unwägbarkeit der Höhe solcher Ansprüche, die sich aus Beschädigungen der Mietsache ergeben. Bei der Nebenkostenabrechnung besteht aber die Ungewissheit für den Vermieter nicht in dem Maße, dass dem Mieter ein Zuwarten bis zum Vorliegen einer Nebenkostenabrechnung zumutbar wäre.
Sie sollten daher Ihrem Vermieter per Einschreiben/Rückschein eine letzte Frist zur Abrechung und Auszahlung der Kaution setzen und ankündigen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Da sich Ihr Vermieter spätestens nach Fristablauf im Verzug befindet, sind auch etwa erforderliche Anwaltskosten von ihm zu begleichen, soweit Ihr Anspruch begründet ist.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Gerne übernehme ich auch Ihre weitere Vertretung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Ihr Vermieter ist verpflichtet, über die (vollständig geleistete) Mietsicherheit innerhalb einer angemessenen Frist abzurechnen, die er zur Prüfung seiner durch die Kaution gesicherten Gegenansprüche benötigt, wobei hierunter grundsätzlich auch Ansprüche aus Nebenkostennachforderungen fallen.
Von der Rechtsprechung werden aber maximal sechs Monate als angemessen angesehen, wenn bis dahin keine Ansprüche seitens des Vermieters gestellt wurden (OLG Hamm NJW-RR 1992, 1036).
Darüber hinaus dürfte es in Ihrem Fall als treuwidrig zu beurteilen sein, wenn wegen eines unverhältnismäßig kleinen zu erwartenden Betrages so lange gezögert wird. Denn die Rechtfertigung einer Prüfungs-und Überlegungsfrist des Vermieters liegt hauptsächlich in der Unwägbarkeit der Höhe solcher Ansprüche, die sich aus Beschädigungen der Mietsache ergeben. Bei der Nebenkostenabrechnung besteht aber die Ungewissheit für den Vermieter nicht in dem Maße, dass dem Mieter ein Zuwarten bis zum Vorliegen einer Nebenkostenabrechnung zumutbar wäre.
Sie sollten daher Ihrem Vermieter per Einschreiben/Rückschein eine letzte Frist zur Abrechung und Auszahlung der Kaution setzen und ankündigen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Da sich Ihr Vermieter spätestens nach Fristablauf im Verzug befindet, sind auch etwa erforderliche Anwaltskosten von ihm zu begleichen, soweit Ihr Anspruch begründet ist.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Gerne übernehme ich auch Ihre weitere Vertretung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt