Abrechnung Betriebsstrom für Fahrstuhl

23. Januar 2009 11:09 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Zusammenfassung

Wie kann ich in einem Mehrfamilienhaus mit Fahrstuhl den Allgemeinstrom für den Fahrstuhl ermitteln und abrechnen, wenn kein separater Zwischenzähler vorhanden ist?

Bei der Betriebskostenabrechnung in einem Mehrfamilienhaus mit Fahrstuhl müssen die verschiedenen Stromkosten für Treppenhausbeleuchtung, Heizanlage und Fahrstuhl getrennt abgerechnet werden. Während die Betriebskosten für die Heizanlage pauschal mit 4-6% der Energiekosten angesetzt werden können, ist für den Fahrstuhlstrom ein separater Zwischenzähler erforderlich. Ist dieser nicht vorhanden oder unwirtschaftlich, muss der Fahrstuhlstrom sachgerecht geschätzt werden. Als Anhaltspunkt können die Gesamtstromkosten abzüglich des Heizkostenbetriebs und der Beleuchtungskosten (ermittelt anhand der Wattzahl und Betriebsdauer) dienen.

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

In einem MFH mit Fahrstuhl, möchte ich die Betriebskosten abrechnen.
Über den Allgemeinstromzähler wird der Verbrauch der Treppenhausbeleuchtung, des Betriebsstroms für die Heizanlage und der Betriebsstrom für den Fahrstuhl erfasst, ein Zwischenzähler ist nicht vorhanden.

Zumindest nach der neusten Rechtssprechung kann der Allgemeinsstromverbrauch nicht einfach komplett nach Wohnfläche abgerechnet werden.
Allgemeinsstrom ist nach den Betriebskostenarten, Beleuchtungskosten, Fahrstuhlkosten und Betriebskosten Heizanlage zu unterteilen.

Für den Betriebsstrom Heizanlage kann 4-6% der Energiekosten als Betriebsstrom mit den Heizkosten abgerechnet werden.


Aber wie kann ich den geschätzte Betriebsstrom für den Fahrstuhl ermitteln und mit den Fahrstuhlkosten abrechnen?

Gibt es diesbezüglich eine annerkannte Berechnungsformel um den Betriebsstrom Fahrstuhl zu ermitteln wenn kein Zwischenzähler vorhanden ist?

Mit den Kosten Beleuchtung (Allgemein) darf nach meiner Rechtsinformation der Betriebsstrom für den Fahrstuhl nicht abgerechnet werden.

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Eingrenzung vom Fragesteller
23. Januar 2009 | 11:12
Sehr geehrter Fragesteller,

angesichts des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und des von Ihnen ausgelobten Betrags antworte ich Ihnen in der gebotenen Kürze:

Es ist zutreffend, dass nicht zusammenhängende Betriebskostenpositionen einzelnen abgerechnet werden müssen.

Die Kosten für den Betriebsstrom des Aufzugs müssen durch Zwischenzähler ermittelt werden und von den übrigen Stromkosten getrennt werden. Wenn die Kosten für die Installation eines Zwischenzählers unwirtschaftlich hoch sind oder die Zwischenzähler ausfallen, sind die Stromkosten für den Aufzug sachgerecht zu schätzen.

Es gibt für die Schätzung der Aufzugskosten keine anerkannten Berechnungsformel. Anhaltspunkt für eine sachgerechte Schätzung dürften in ihrem Fall die Gesamtstromkosten abzüglich des Betrages für die mit den Energiekosten abgerechneten Betriebskosten Heizanlage und abzüglich eines Betrages für die Beleuchtung sein. Letzterer sollte sich anhand der Wattzahl der Glühbirnen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betriebsdauer ermitteln lassen.

Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Gesine Mönner
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