6. Dezember 2007
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18:06
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Bei der Vorschrift des § 12 LFGB handelt es sich um ein absolutes Verbot der Verwendung krankheitsbezogener Werbung. Es kommt daher nicht so entscheidend darauf an, welche Vorstellungen sich der Verbraucher bei der Lektüre der Werbung macht, insbesondere ob er zu der Vorstellung gelangt, das beworbene Lebensmittel habe tatsächlich krankheitslindernde Wirkung oder ob er (zutreffend) davon ausgeht, der Verzehr dieses Lebensmittels habe womöglich günstige Auswirkungen auf sein Wohlbefinden, diene aber weder direkt einer Heilung oder Linderung bestehender Krankheiten. Auch der Hinweis, wie in fremden Kulturen oder Traditionen mit einem Lebensmittel umgegangen wird, kann krankheitsbezogene Werbung im Sinne des § 12 LFGB sein.
Abzugrenzen von krankheitsbezogener Werbung sind dagegen positive, gesundheitsbezogene Angaben. Diese sind grundsätzlich zulässig. Die Abgrenzung ist hier schwierig und immer einzelfallbezogen. So wurde z.B. die Aussage "Oxidationsschutz für die Zelle" als krankheitsbezogen angesehen [KG Berlin, ZLR 1993, 483], der Hinweis auf eine Senkung des Cholesterinspiegels verbunden mit der Angabe, dass Eskimos selten erhöhte Blutwerte aufwiesen und dies auf eine regelmäßige Fischdiät, die reich an Omega-3-Fettsäuren ist, zurückzuführen sei, wurde dagegen nicht beanstandet [OLG Frankfurt, LMuR 99,28].
Auch Werbeaussagen, die sich lediglich mittelbar auf ein bestimmtes Krankheitsbild beziehen, können nach § 12 verboten sein, so z.B. die Nennung von Symptomen wie Husten, Schwindelgefühl oder eben auch Bluthochdruck.
Nach alldem liegt wenigstens in der Nennung des Symptoms "Bluthochdruck" eine mögliche Verwendung einer krankheitsbezogenen Werbung. "Unterstützung des Immunsystems dürfte eher nicht darunter fallen. Zweifelhaft scheint der Hinweis auf Schäden durch freie Radikale, da sich dies nicht zwingend auf bestimmte Krankheitsbilder beziehen muss.
Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht kann ich Ihnen nur dazu raten, die komplette Abmahnung anwaltlich überprüfen zu lassen. Neben der Frage, ob wirklich krankheitsbezogene Webung vorliegt (eine Frage, die letztlich nur ein Gericht ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigengutachten klären kann) wäre auch zu prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt erfolgt ist; d.h. bspw. ob der Abmahnende überhaupt als Mitbewerber zu qualifizieren ist. Auch die Reaktionsmöglichkeiten auf die Abmahnung wären zu erörtern: Gibt man die geforderte Unterlassungserklärung ab, beseitigt man so wenigtens die Wiederholungsgefahr und vermeidet es, eine einstweilige gerichtliche Verfügung zu erhalten, die mit wesentlichen Kosten verbunden wäre. Es ginge dann nur noch um die Frage der Kostenübernahme für die anwaltliche Abmahntätigkeit.
Wenn andererseits der Vertrieb von Goji-Beeren wesentlicher Bestandteil Ihres Geschäftsbetriebs ist, sollte man die Unterlassungerklärung nicht abgeben und es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen, da man sich sonst selbst seiner Geschäftsgrundlage berauben würde.
Sofern Sie dies wünschen, können Sie sich zwecks Überprüfung der Abmahnung an mich wenden, die im Rahmen dieser Erstberatung geleisteten 50,- EUR könnten dann auf die weiteren Kosten angerechnet werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt