sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Da ich konkret zu dem Verstoß und der Auktion und dem Schreiben der Wettbewerbszentrale nichts weiß, antworte ich Ihnen allgemein.
1.) Eine Abmahnberechtigung der Wettbewerbszentralen wird von der Rechtsprechung idR anerkannt; allerdings ist die Frage, ob dies auch genau für Ihren „Gegner“ zutrifft.
2.) Grundsätzlich müssen Sie den entstandenen Schaden – auch der Rechtsverfolgung (durch den Anwalt) tragen. Der Schaden ist natürlich darzulegen (z.B. durch Kostennote eines Rechtsanwalt)
3.) Die Strafe soll eine Wiederholung verhindern. Ob der Betrag angemessen ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Auf jeden Fall müssen Sie diesen ja nur im Wiederholungsfall zahlen.
4.) Es gibt keine Zustellungserfordernisse. Andere Zugangswege würden nur den Zugang sicher beweisen.
Lassen Sie sich im Zweifel ausführlich von einem Kollegen vor Ort beraten.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
vielen dank erstmal für die beantwortung.
habe noch eine nachfrage zu Frage 2.)
eine kostennote einses rechtsamwaltes ist nicht genannt nur das der Betrag von 180€ an die wettbewerbszentrale zu zahlen ist.
nachfrage.
Kann ich bevor ich den betrag bezahle- von der wettbwerbszentrale verlangen das sie schriftlich nachweist
welcher schaden entstanden ist bzw.und wie sich der Betrag von 180 Euro zusammensetzt?
was geschieht wenn ich deshalb den Betrag nicht rechtzeitig bezahle- bzw erst bezahle wenn der nachweis erbracht wurde?
Wie man unter diesen Umständen auf diesen Betrag kommt, erschließt sich mir ebenfalls nicht.
Selbstverständlich können Sie einen Nachweis oder eine Erklärung verlangen.
Die Unterlassungserklärung (so berechtigt) sollten Sie trotzdem abgeben – allerdings ohne die Verpflichtung zur Kostentragung!
Damit beseitigen Sie die Folgen des Wettbewerbsverstoßes. Sollte auf einer Zahlung des Honorars bestanden werden, wird man diese im Zweifel bei Ihnen gerichtlich einfordern. Das dann allerdings nur mit dem streitwert von 180 Euro und damit einem geringen Kostenrisiko.