Guten Morgen,
Sie haben zwei Handlungsmöglichkeiten, wobei ich Ihnen bereits zur zweiten Möglichkeit raten möchte:
Erstens können Sie im Klagewege vor dem Arbeitsgericht die Entfernung der Abmahnung aus den Personalakten verlangen. Sie haben natürlich einen Anspruch darauf, daß keine sachlich falschen Abmahnungen in den Akten stehen. Diese Möglichkeit ist unpraktikabel, da Sie mit einer Klage nur das Arbeitsverhältnis weiter belasten.
Zweitens können Sie eine Gegendarstellung schreiben und verlangen, daß diese in die Personalakte aufgenommen wird. Sie haben damit den Dokumentationscharakter der Abmahnung unterlaufen. Diese Möglichkeit wahrt Ihre Rechte, ohne Öl aufs Feuer zu gießen.
Ich bin allerdings nicht sicher, ob die Abmahnung nicht im Kern gerechtfertigt ist: Pausen dürfen Sie -wenn es keine andere übliche Regelung im Betrieb gibt- nur dann nehmen, wenn es vorgesehen ist, nicht nach eigenem Belieben.
Noch ein Tip zum Ende: schreiben Sie sich Ihre zusätzlichen Arbeitszeiten sorgfältig auf und machen Sie diese als Überstunden geltend.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax. 04941 60 53 48
e-mail info@fachanwalt-aurich.de
Sie haben zwei Handlungsmöglichkeiten, wobei ich Ihnen bereits zur zweiten Möglichkeit raten möchte:
Erstens können Sie im Klagewege vor dem Arbeitsgericht die Entfernung der Abmahnung aus den Personalakten verlangen. Sie haben natürlich einen Anspruch darauf, daß keine sachlich falschen Abmahnungen in den Akten stehen. Diese Möglichkeit ist unpraktikabel, da Sie mit einer Klage nur das Arbeitsverhältnis weiter belasten.
Zweitens können Sie eine Gegendarstellung schreiben und verlangen, daß diese in die Personalakte aufgenommen wird. Sie haben damit den Dokumentationscharakter der Abmahnung unterlaufen. Diese Möglichkeit wahrt Ihre Rechte, ohne Öl aufs Feuer zu gießen.
Ich bin allerdings nicht sicher, ob die Abmahnung nicht im Kern gerechtfertigt ist: Pausen dürfen Sie -wenn es keine andere übliche Regelung im Betrieb gibt- nur dann nehmen, wenn es vorgesehen ist, nicht nach eigenem Belieben.
Noch ein Tip zum Ende: schreiben Sie sich Ihre zusätzlichen Arbeitszeiten sorgfältig auf und machen Sie diese als Überstunden geltend.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax. 04941 60 53 48
e-mail info@fachanwalt-aurich.de