Sehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Wie Sie sich in dieser Situation verhalten sollen, kann nicht pauschal beantwortet werden, denn ein entsprechender Rat hängt von mehreren Faktoren ab:
Generell sind Sie zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung gehalten, eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn Ihnen ein entsprechender wettbewerbsrechtlicher Verstoß (hier wahrscheinlich im Bereich des Werberechts) zur Last gelegt werden kann und die Abmahnung deshalb berechtigt war.
Kann Ihnen kein Verstoß zur Last gelegt werden, sollten Sie auch keine Unterlassungserklärung abgeben.
Dies bedarf jedoch einer Prüfung anhand des konkreten Sachverhalts und des Inhalts der Abmahnung. Ich empfehle daher, einen Anwalt mit der Prüfung der Abmahnung zu beauftragen.
War die Abmahnung berechtigt, können Sie nach dem Gesetz verpflichtet sein, die gegnerischen Anwaltskosten zu tragen. Diese Kosten bemessen sich nach dem Streitwert.
Die Streitwerte sind im Wettbewerbsrecht wegen des gewerblichen Hintergrundes im Allgemeinen hoch anzusetzen. Konkret bemisst sich der Streitwert nach Art und Schwere des Verstoßes und den negativen Folgen für den redlichen Geschäftsverkehr.
15.000 Euro pro Verstoß erscheinen als Streitwert nicht generell als überhöht. Bei einem Streitwert von 30.000 Euro beträgt die gesetzliche (RVG) 1,3 Geschäftsgebühr 985,40 Euro.
Auch die Höhe des Streitwertes sollten Sie jedoch im Einzelfall prüfen lassen. War die Abmahnung berechtigt, kann häufig der Streitwert bei Abgabe einer Unterlassungserklärung „heruntergehandelt“ werden.
Bitte beachten Sie die laufenden von der Gegenseite gesetzten Fristen.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg. Gern übernehme ich für Sie unter Anrechnung der bisherigen Beratungsgebühren die Prüfung der Abmahnung. Meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Anwaltsprofil.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Wie Sie sich in dieser Situation verhalten sollen, kann nicht pauschal beantwortet werden, denn ein entsprechender Rat hängt von mehreren Faktoren ab:
Generell sind Sie zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung gehalten, eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn Ihnen ein entsprechender wettbewerbsrechtlicher Verstoß (hier wahrscheinlich im Bereich des Werberechts) zur Last gelegt werden kann und die Abmahnung deshalb berechtigt war.
Kann Ihnen kein Verstoß zur Last gelegt werden, sollten Sie auch keine Unterlassungserklärung abgeben.
Dies bedarf jedoch einer Prüfung anhand des konkreten Sachverhalts und des Inhalts der Abmahnung. Ich empfehle daher, einen Anwalt mit der Prüfung der Abmahnung zu beauftragen.
War die Abmahnung berechtigt, können Sie nach dem Gesetz verpflichtet sein, die gegnerischen Anwaltskosten zu tragen. Diese Kosten bemessen sich nach dem Streitwert.
Die Streitwerte sind im Wettbewerbsrecht wegen des gewerblichen Hintergrundes im Allgemeinen hoch anzusetzen. Konkret bemisst sich der Streitwert nach Art und Schwere des Verstoßes und den negativen Folgen für den redlichen Geschäftsverkehr.
15.000 Euro pro Verstoß erscheinen als Streitwert nicht generell als überhöht. Bei einem Streitwert von 30.000 Euro beträgt die gesetzliche (RVG) 1,3 Geschäftsgebühr 985,40 Euro.
Auch die Höhe des Streitwertes sollten Sie jedoch im Einzelfall prüfen lassen. War die Abmahnung berechtigt, kann häufig der Streitwert bei Abgabe einer Unterlassungserklärung „heruntergehandelt“ werden.
Bitte beachten Sie die laufenden von der Gegenseite gesetzten Fristen.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg. Gern übernehme ich für Sie unter Anrechnung der bisherigen Beratungsgebühren die Prüfung der Abmahnung. Meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Anwaltsprofil.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.