Ablehnungsbescheid ZVS
22. Februar 2007 12:30
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Preis:
30€
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Verwaltungsrecht
Beantwortet von
in unter 1 Stunde
Ich habe mich bei der ZVS um einen Studienplatz beworben. Da ich meine 95jährige Oma (Pflegestufe 2) pflege, habe ich mich ausschließlich für meine Heimatstadt beworben. Die ZVS hat mir einen Ablehnungsbescheid geschickt mit der Begründung: "Sie sind zwar ausgewählt worden, konnten aber an keinem Studienort zugelassen werden, weil Sie nicht alle Studienorte genannt haben, die diesen Studiengang anbieten. An den von Ihnen gewünschten Studienorten waren mehr Bewerber zu berücksichtigen als Studienplätze vorhanden waren....daher konnten nur Bewerber mit besseren Verteilungskriterien einen Platz erhalten.."
Der zuständige Sachbearbeiter bei der ZVS teilte mir bei telefonischer Nachfrage mit, dass die Ablehnung erfolgte, weil die Bescheinigung der Pflegeversicherung zu alt sei. Diese Bescheinigung hatte ich im November 2006 extra für die ZVS angefordert. Die Bescheinigung war eine Abschrift der Pflegeeinstufung aus dem Jahre 1995 (als meine Oma zum Pflegefall wurde). Eine neuere existiert nicht, der Sachbearbeiter der ZVS sagte noch"...die könnte ja schon tot sein..".
Meine Frage:
Lohnt es sich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage gegen den Bescheid einzureichen?
Was würde ein solches Verfahren kosten (ca.)?
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Kosten für ein solches Verfahren würden bei ca. 800,00 EUR liegen. Hier könnte ggfs, je nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Voraussetzung ist aber auch, dass die Klage Aussicht auf Erfolg haben muss und genau das wage ich nach der derzeitigen Sachverhaltsschildung zu bezweifeln.
Es gibt einen Rechtsanspruch auf Zulassung an eine bestimmte Universität nicht, sondern das Auswahlverfahren muss fehlerfrei erfolgen.
Sie müssen nun nachweisen, dass dieser Fehler vorliegt. Und das wird mit einer Bescheinigung aus dem Jahre 1995 schwer werden, so dass Sie dann zusätzlich die Auswahlkriterien der Mitwerber vortragen und dort Fehler beweisen müssen.
Das alles wird schwer fallen, so dass ich - zumindest nach Ihrer bisherigen Schilderung - nicht zu einem Verfahren raten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle