Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Bei der Klausel handelt es sich nicht um eine starre Regelung
Dies ergibt sich aus der Formulierung zu 1) "ist im Allgemeinen ... verpflichtet" und des Umstands, dass der Renovierungsbedarf berücksichtigt wird ("objektive Notwendigkeit"). Insoweit halte ich die Klausel nicht für unwirksam.
Wenn tatsächlich kein Renovierungsbedarf besteht, müssen Sie auch nicht renovieren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank zunächst. Meine Frage bezog sich aber nicht auf den Passus 1, der ist unstrittig, sondern auf den Passus 4.
Bitte lesen sie auch diesen Abschnitt genau.
Handelt es sich hier (Passus 4) um eine Abgeltungsklausel, die sich an "starren" Fristen und Prozentsätzen ausrichtet, und deshalb unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ziffer 4 ist in der Tat bedenklich, da den Mieter eine Abgeltung trifft, auch wenn er zu Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet ist. Das ist nicht nur unangemessen, sondern auch überraschend im Sinne von § 305 c BGB.
Der Vermieter müsste daher das Objekt unrenoviert zurücknehmen.
Ich rege an, sich vor Ort von einem Kollegen vertreten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth