Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail: info@glatzel-partner.com
für Abfindungen gibt es sog Freibeträge. Grds beträgt der Freibetrag bei 7.200,- EUR. Ist der Arbeitnehmer allerdings seit 15 Jahren im Betrieb und mind. 50 Jahre alt, dann beträgt der Freibetrag 9.000 EUR. Ist er im Betrieb seit mind 20 Jahren beschäftigt und mindestens 55 Jahre alt, dann beträgt der Freibetrag 11.000 EUR. Alles was darüber hinausgeht, wird steuerbegünstigt nach der sog. Fünftelregelung versteuert.
Der über den Freibetrag hinausgehende Teil der Abfindung ist daher steuerpflichtiger Arbeitslohn, für den Ihr Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten muss. Ihr Arbeitgeber muss bereits beim Lohnsteuerabzug die Fünftelregelung anwenden. Dann trägt der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Teil der Abfindung in die Zeile "ermäßigte besteuerte Entschädigungen" Ihrer Lohnstuerbescheinigung ein und Sie sind dann daher zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet.
Sie müssen auf jeden Fall den steuerpflichtigen Abfindungsbetrag in der Anlage N in die Zeile Entschädigungen eintragen.
Die Versteuerung der Abfindung kann hier nur beispielhagft dargestellt werden, da für eine konkrete Berechnung auch Ihr übriges Einkommen bekannt sein muss.
Geht man von einem Jahreseinkommen von 80.000 EUR aus, sieht die Versteuerung wie folgt aus, wenn man vom Abfindungsbetrag zuvor den Freibetrag von 7.200 EUR abgezogen hat:
Zu versteuerndes Einkommen mit Abfindung 192.800 EUR
./. Abfindung 112.800 EU
Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen 80.000 EUR
ESt darauf nach Tabelle 2005 25.696 EUR
Ein Fünftel der Abfindung: 22.560 EUR
Zwischeneinkommen ( Verbleibendes versteuerndes Einkommen +
ein Fünftel der Abfindung) 102.560 EU
ESt darauf nach Grundtabelle 2005 27.262
Unterschiedsbetrag ( 27.696 ./. 22.560 ) 5.135 EUR
ESt auf Abfindung : 5.135 EUR x 5 = 25.675 EUR
ESt auf das verbliebende versteuernde Einkommen 25.696 EUR
ESt insgesamt 25.675 EUR + 25.696 EUR = 51.371 EUR.
Zur steuerlichen Existenzförderung im Ausland kann ich allerdings keine näheren Angaben mehr machen, da dies den Rahmen einer Erstberatung sprengen würde.
Ich hoffe,Ihnen damit trotzdem mit meiner Antwort zu helfen.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Hallo,
ist diese Fünftel-Regelung auch noch im Jahr 2006 gültig?
Sehr geehrte Rechtssuchende,
eine Sache habe ich leider übersehen. Ab dem 31.12.2005 sind nämlich die Freibeträge für Abfindungen weggefallen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Abfindungsanspruch noch 2005 entstanden ist.
Ansonsten gilt aber die steuerlich günstige 5-tel Regelung weiter.
Die Freibetragsregelung gilt daher nur noch für
bereits vor dem 1. 1. 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder
•
für solche Abfindungen, die vor dem 1. 1. 2006 durch Gerichtsentscheidung oder
•
aufgrund einer am 31. 12. 2005 anhängigen Klage entstanden sind,
Ansonsten müssen Sie die Steuer wie in meinem Beispiel berechnen, allerdings ohne zuvor den Freibetrag abzuziehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt