sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
Wie Sie richtig dargestellt haben, sind Sie nach dem Wegzug aus Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig.
Unabhängig davon, ob Ihre Abfindung vor oder nach dem Wegzug aus Deutschland ausbezahlt wird (davon ist abhängig, ob sie als während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt gilt), werden sie für das Kalenderjahr 2008 hinsichtlich Ihrer inländischen Einkünfte als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, § 2 Abs. 7 EStG. Ein Lohnsteuerausgleich kann damit im Rahmen Ihrer Veranlagung durchgeführt werden.
Sofern sie auch nach dem Veranlagungszeitraum 2008 inländische Einkünfte haben sollten, werden Sie auf Antrag hinsichtlich dieser Einkünfte weiterhin als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, sofern Ihre Einkünfte im jeweiligen Kalenderjahr mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte nicht mehr als EUR 6.136 betragen, § 1 Abs.3 EStG. Sie können dann auch weiterhin alle personen- und familienbezogenen (z. Bsp. Splitting-Tarif) Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen.
Ihre Steuerlast für das Jahr 2008 lässt sich aus den gemachten Angaben nicht prognostizieren.
Als Anhaltspunkt für Sie jedoch folgendes:
Unterstellt, dass der reguläre Lohn für die Monate Januar und Februar insgesamt EUR 10.000 und die Abfindung insgesamt EUR 75.000 beträgt, so würde bei Besteuerung gemäß der 1/5 Regelung die Lohnsteuer auf den Abfindungsbetrag etwa EUR 3.200 betragen.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Lehmann
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lehmann. Recht herzlichen Dank für die hilfreichen Antworten. Eine Nachfrage habe ich. Der Arbeitgeber hällt die 12 monatige Kündigungsfrist nicht ein. Meine Abfindung besteht aus 1 Jahresgehalt + X.Kann es sein, daß das Finanzamt deswegen das eigentlich in der Kündigungsfrist zu erzielende monatl. Einkommen tatsächlich als Einkommen für die Monate März bis
Dezember zugrunde legt und ich somit keine Steuererstattung bekomme ? Ich würde mich freuen bei Problemen Ihr Mandant werden zu können zumal die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber noch nicht abgeschlossen sind und ich den Aufhebungsvertrag noch nicht unterschrieben habe.Gruß aus Düsseldorf.
Grundsätzlich besteht diese Gefahr nicht. So ist es für die Anwendung der 1/5 Regelung allgemein nicht schädlich, die Höhe der Abfindung danach zu bemessen, was der Arbeitnehmer als Lohn erhalten hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beendet worden wäre (vgl. BFH – Urteil vom 10.10.1986, BStBl. 1987 II S. 186). Eine unzulässige Umgehung der Steuerpflicht nach § 42 AO liegt darin nicht.
Wichtig ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet wird und Sie nicht etwa nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten freigestellt werden.
Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung rate ich Ihnen jedoch dringend, den genauen Wortlaut vor Zeichnung der Abfindungsvereinbarung hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen überprüfen zu lassen oder mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine Nettoabfindung zu treffen.