Antwort
vonRechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
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auf Grundlage der angegebenen Informationen möchte ich Ihnen wie folgt eine erste Einschätzung der rechtlichen Lage geben. Bitte beachten Sie dabei, dass Weglassungen oder Änderungen des zu beurteilenden Sachverhaltes mitunter schwerwiegende Folgen für die rechtliche Lösung haben können.
Bis zu dem Zeitpunkt des Wegzuges sind Sie in DE unbeschränkt steuerpflichtig. Jedoch sind Sie mit dem Wegzug in die Türkei auch danach nicht in DE von der Steuer befreit.
Der Grund liegt darin, dass die Jubiläumszahlung – anders als eine echte Abfindung- nachträglichen Arbeitslohn iSv. § 19 EStG darstellt. Mit diesem sind Sie aber nach § 49 I Nr. 4a EStG in DE auch nach Ihrem Wegzug beschränkt steuerpflichtig.
Die Besteuerung erfolgt dabei durch Lohnsteuerabzug und gilt durch die Lohnsteuer als abgegolten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bitte vergessen Sie auch nicht die Vornahme der Bewertung der rechtlichen Begutachtung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
Danke für Ihre Antwort - die Jubiläumszahlung ist mit einer Ausscheidung aus dem Unternehmen verknüpft, d.h. ich verlasse das Unternehmen zum selben Zeitpunkt.
Wenn doch die Zahlung TEil der Lohnsteuer ist, warum gilt dann nicht die Besteuerung im anderen Land - wie wäre es denn mit der normalen Lohnsteuer. Muss ich die bei Umzug auch noch beschränkt ( was heisst das genau ?) in Deutschland bezahlen ?
danke
Beschränkt steuerpflichtig bedeutet, dass Sie nur mit den in § 49 EStG genannten Einkünften noch in die Besteuerung in DE fallen, auch wenn Sie hier mangels Wohnsitz ansonsten nicht mehr steuerpflichtig wären. Dann läge ein Fall der unbeschränkten Steuerpflicht mit all Ihren Welteinkünften vor.
Bei der Zahlung für die ehemalige Tätigkeit in DE sieht man den Sinn und Zweck der Regelung sehr schön. Man soll sich nicht durch kurzfristigen Wegzug der Besteuerung entziehen können, wenn man zuvor diesen Lohn in DE aufgrund einer hier ausgeübten Tätigkeit verdient hatte.