Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich sollte die Kündigungsfrist bei einem Aufhebungsvertrag eingehalten werden, um Nachteile bei dem häufig folgenden ALG- Bezug zu vermeiden. Wir die Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht zunächst der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Eine Sperrzeit durch die Agentur f. Arbeit erfolgt in der Regel nicht, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird, die Abfindung die Regelabfindung von 0,5, Bruttomonatsgehältern nicht übersteigt und der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhltnisses nicht herbeigeführt hat. Hier ist wichtig, den Aufhebungsvertrag entsprechend zu formulieren.
Die Abfindung wird häufig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ausbezahlt. Aus steuerlicher Sicht sollte allerdings gepürft werden, welcher Auszahlungszeitpunkt für Sie am günstigsten ist.
Zusammenfassend ist dringend anzuraten, sich vor Abschluss des Aufhebungsvertrages umfassend beraten zu lassen und einen Aufhebungsvertrag auch erst nach einer solchen Beratung bzw. Vertretung abzuschließen, um Nachteile für Sie auszuschließen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientieurng gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
bezüglich der Kündigungsfrist ergänze ich meine obige Antwort wie folgt:
Wird die Elternzeit verlängert, könnte der AG Ihnen auch wieder erst nach dem Ende der Elternzeit unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Dies bedeutet, dass - sollte das Arbeitsverhältnis unmittelbar nach Ende der Elternzeit durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst werden - die Kündigungsfrist gerade nicht eingehalten ist und somit Nachteile bei dem ALG-Bezug entstehen werden.
Der Aufhebungsvertrag müsste vielmehr zum jetzigen Zeitpunkt geschlossen werden, die Beendigung müsste nach Ablauf der Kündigungsfrist festgelegt sein und Freistellung durch den AG für diesen Zeitraum erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich sollte die Kündigungsfrist bei einem Aufhebungsvertrag eingehalten werden, um Nachteile bei dem häufig folgenden ALG- Bezug zu vermeiden. Wir die Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht zunächst der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Eine Sperrzeit durch die Agentur f. Arbeit erfolgt in der Regel nicht, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird, die Abfindung die Regelabfindung von 0,5, Bruttomonatsgehältern nicht übersteigt und der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhltnisses nicht herbeigeführt hat. Hier ist wichtig, den Aufhebungsvertrag entsprechend zu formulieren.
Die Abfindung wird häufig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ausbezahlt. Aus steuerlicher Sicht sollte allerdings gepürft werden, welcher Auszahlungszeitpunkt für Sie am günstigsten ist.
Zusammenfassend ist dringend anzuraten, sich vor Abschluss des Aufhebungsvertrages umfassend beraten zu lassen und einen Aufhebungsvertrag auch erst nach einer solchen Beratung bzw. Vertretung abzuschließen, um Nachteile für Sie auszuschließen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientieurng gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
28. Januar 2009 | 22:39
Sehr geehrte Fragestellerin,bezüglich der Kündigungsfrist ergänze ich meine obige Antwort wie folgt:
Wird die Elternzeit verlängert, könnte der AG Ihnen auch wieder erst nach dem Ende der Elternzeit unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Dies bedeutet, dass - sollte das Arbeitsverhältnis unmittelbar nach Ende der Elternzeit durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst werden - die Kündigungsfrist gerade nicht eingehalten ist und somit Nachteile bei dem ALG-Bezug entstehen werden.
Der Aufhebungsvertrag müsste vielmehr zum jetzigen Zeitpunkt geschlossen werden, die Beendigung müsste nach Ablauf der Kündigungsfrist festgelegt sein und Freistellung durch den AG für diesen Zeitraum erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt