AV Ergänzung Ich soll auf $616BGB verzichten, habe Klausel geändert bitte überprüfen
6. Dezember 2020 16:32 |
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51,00 €
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Arbeitsrecht
Guten Tag,
ich arbeite in einem SHK Handwerksbetrieb mit knapp über 50 Mitarbeitern, es gibt keinen Betriebsrat, ich bin kein Mitglied einer Gewerkschaft, in meinem Arbeitsvertrag wird mein Brutto-Stundenlohn zwar als Tariflohn angegeben aber es gibt keinerlei Hinweise auf einen Tarifvertrag. Daraus schließe ich, dass mein AG nicht tarifgebunden ist. Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gibt es meines Wissens nicht im SHK bzw. TGA Handwerk.
Mein AG hat vor kurzem alle Mitarbeiter darum gebeten eine Arbeitsvertragsergänzung zu unterschreiben, die anscheinend auch alle Mitarbeiter, bis auf ich und ein weiterer Kollege, unterschrieben hätten.
Der genaue Wortlaut der uns vorgelegten Arbeitsvertrags-Klausel ist folgender:
"Der seit dem xx.xx.xxxx zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag wird durch folgenden Vertragspunkt ergänzt.
§ Ansprüche auf Entgeltfortzahlung wegen der vorübergehenden Verhinderung aus persönlichen Gründen nach
§ 616 BGB werden ausgeschlossen § Alle sonstigen Vereinbarungen in dem bestehenden Arbeitsvertrag bleiben unberührt."
Als Begründung wurde uns gesagt, es gehe nur darum, dass während der Corona-Zeit bei angeordneter Quarantäne wir vom Amt unseren Lohn zu 100% bezahlt bekommen.
Nach einiger Recherche weiß ich jetzt, dass er damit wohl das
§ 56 Infektionsschutzgesetz meint, wo nach ein Beschäftigter auch weiterhin Anspruch auf Lohnfortzahlung hat falls er auf Grund behördlich angeordneter Quarantäne nicht zum Arbeiten gehen kann. Der AG zahlt den Lohn ganz normal weiter und kann vom Gesundheitsamt eine Entschädigung verlangen. Jetzt ist es aber so, dass die Ämter sagen, die Arbeitgeber müssen nach
§ 616 BGB dafür selber aufkommen und bekommen keine Entschädigung, es sei denn
§ 616 BGB ist vom Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Unter Juristen ist das anscheinend umstritten aber den Ämtern wurde in Eilverfahren erst einmal Recht gegeben.
Dass mein AG jetzt vermeiden möchte für den Verdienstausfall seiner Belegschaft, bei einer behördlich angeordneten Quarantäne, selber aufzukommen kann ich nachvollziehen. Es ist ja auch in meinem Interesse, dass mein AG keine Ausgaben hat die sich vermeiden lassen.
Allerdings regelt das
§ 616 BGB ja nicht nur die Fälle, in denen Anspruch nach
§ 56 IfSG besteht, sondern im Prinzip alles was wir Nicht-Juristen als Sonderurlaub verstehen. Wenn ich aus persönlichen Gründen, unverschuldet und vorübergehend nicht arbeiten kann, dann muss mein Arbeitgeber mir bezahlten Sonderurlaub geben. Was für Gründe darunter fallen sagt das Gesetz nicht, aber es gibt in der Rechtsprechung viele Beispiele wo man sehen kann was darunter fällt. Wie zB die eigene Hochzeit, Todesfälle in der Familie, wenn man jemanden kurzfristig Pflegen muss, Vorladungen vor Gericht, Arztbesuche die nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden können und ganz viele andere. Und unter anderem auch wenn ich in behördlich angeordnete Quarantäne muss.
Darauf möchte ich als AN natürlich nicht verzichten, deshalb habe ich auch bald ein Gespräch mit meinem Chef um diesen Interessenkonflikt zu lösen. Ich würde ihm gerne einen Kompromiss vorschlagen. Ich habe deshalb versucht die Klausel im Interesse beider Parteien neu zu formulieren.
Meine Frage an den Anwalt lautet also:
Wäre die folgende von mir neu formulierte Arbeitsvertrags-Klausel im Wortlaut so in Ordnung, sodass ich weiterhin mein Recht auf Sonderurlaub behalte und mein AG trotzdem nicht selbst für einen Verdienstausfall bei behördlich angeordnetem Arbeitsverbot nach
§ 56 IfSG aufkommen muss?
§ Ansprüche auf Entgeltfortzahlung wegen der vorübergehenden Verhinderung aus persönlichen Gründen nach
§ 616 BGB werden nur für den Fall ausgeschlossen wenn der Arbeitnehmer nach
§ 56 Infektionsschutzgesetz berechtigt ist, einen Anspruch auf Entschädigung zu erhalten. Alle anderen Fälle einer vorübergehenden Verhinderung aus persönlichen Gründen nach
§ 616 BGB führen weiterhin zur Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs. §
Vielen Dank
Einsatz editiert am 06.12.2020 20:42:43