AT-Vertrag, Teilzeit, 25 Stunden, Überstundenregelung

19. Juli 2017 17:05 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


18:18
Hallo,
ich bin seit nunmehr sieben Jahren in einem Unternehmen beschäftigt. Da mein Gehalt über dem dort gültigen Tarif aber weit unter der Beitragsbemessungsgrenze der gesetztlichen Rentenversicherung liegt, auch wenn ich es auf z.B. 40 Stunden hochrechne, habe ich damals einen AT-Vertrag bekommen. In dem Vertrag sind folgende Regelungen zur Arbeitszeit enthalten:

"Die Mitarbeiterin erhält als Vergütung für ihre gesamte Tätigkeit ein Bruttojahresgehalt von xxx, zahlbar in 12 gleichen Raten jeweils zum Monatsende. Dem Gehalt liegt eine 25,00 Stundenwoche zu Grunde...."

"Die Mitarbeiterin wird der Gesellschaft - unabhängig von den betrieblichen Arbeitszeiten - ihre volle Arbeitskraft widmen und ihre Interessen fördern."

Meine Kollegen haben in der Regel tarifliche Arbeitsverträge und dürfen damit jede angefallene Überstunde mit Freizeit ausgleichen. Mir werden seit Jahren immer mehr Aufgaben zugeteilt, sodass ich in der Regel auf ca. 28 Wochenstunden komme. Mein Chef ist der Meinung, als ich ihm berichtet habe, dass ich meine Aufgaben in meiner Arbeitszeit nicht mehr mit der Sorgfalt erledigen kann, mit der ich sie gerne erledigen möchte, dass 20% unbezahlte Überstunden bei einem AT-Vertrag gesetzlich möglich seien, also quasi, dass ich verpflichtet sei, unentgeltlich 5 Überstunden pro Woche zu leisten.

Nun zu meiner Frage: aus meiner Sicht verstößt mein Arbeitsvertrag bereits gegen §307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da für mich nicht erkennbar ist, zu wievielen Überstunden ich verpflichtet bin. Meine bestehende Bereitschaft Überstunden zu machen wird immer mehr ausgenutzt, zumal nun ein Mitarbeiter im Team gekündigt hat und mir auch hier sehr viele Aufgaben übertragen wurden, die ich in den 25 Stunden nicht schaffen kann. Es wurden auch anderen Mitarbeitern Arbeiten übertragen, aber die feiern ihre Überstunden dann irgendwann wieder ab.

Ich würde gerne endlich wissen, zu wievielen Überstunden ich gem meinem Arbeitsvertrag verpflichtet bin und diese Frage der Personalabteilung stellen und mit juristischen Argumenten untermauern. Wie beurteilen Sie die Regelung in meinem Arbeitsvertrag? Ich möchte vermeiden, die Frage zu stellen und dann die Antwort zu bekommen, dass ich quasi Leibeigener bin und 50 Wochenstunden arbeiten muss.

Vielen Dank.
19. Juli 2017 | 18:34

Antwort

von


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Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Aus der von Ihnen vorgelegten Regelung ergibt such allenfalls eine Wochenarbeitszeit von 25 h. Aus dieser Regelung ergibt sich aus meiner Sicht keine Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden.

Sie zitieren zwar folgende Passage:

"Die Mitarbeiterin wird der Gesellschaft - unabhängig von den betrieblichen Arbeitszeiten - ihre volle Arbeitskraft widmen und ihre Interessen fördern.

Aus dieser Regelung ergibt sich aber allenfalls eine Pflicht zur Leistung der vertraglichen 25 h. Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden wird hier nicht festgelegt.

In einem Arbeitsvertrag finden Sie meist eine Regelung wie: "Der Arbeitnehmer ist bereit auf Anforderung Überstunden entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten zu leisten. Die Mehrarbeit wird mit dem Gehalt vollständig abgegolten."

Dies scheint mir hier aber zu fehlen. Einzugrenzen ist die Pflicht zur Übernahme von Überstunden durch die gesetzliche Höchstarbeitsdauer von 8h pro Tag, in Ausnahmefällen auch 10h pro Tag, im Durchschnitt darf aber jeweils nur ein 8h-Tag vorliegen.

Liegen Sie unter der Beitragsbemessungsgrenze zu Sozialversicherung, so kann mit dem Gehalt auch nicht jede erbrachte Überstunde abgegolten werden. Ich gehe davon aus, dass Sie weniger als die Beitragsbemessungsgrenze verdienen.

Aus meiner Sicht haben Sie daher ein Recht die Überstunden durch bezahlte Freizeit "abzufeiern", sollte dies nicht möglich sein wären Ihnen die Überstunden aus zu bezahlen.

Sie müssen auf jeden Fall keine Überstunden umsonst leisten. Dies kann aus dem mir vorliegenden Arbeitsvertrag nicht abgeleitet werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 15. November 2017 | 17:36

Hallo, wie verhält es sich mit den bereits geleisteten Überstunden? Habe ich hier auch ein Recht, die in Freizeit abgegolten zu bekommen bzw. mir sie auszahlen zu lassen? Das dürften mittlerweile über 1000 Stunden sein, die im Übrigen fein säuberlich dokumentiert wurden, da ich mich über die Zeiterfassung ein- und wieder ausloggen muss. Allerdings gehen diese Stunden bisher in die sogenannte "Kappung". Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. November 2017 | 18:18

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Dies hngt von Ihrem Arbeitsvertrag ab. In aller Regel ist dort eine kürzere Verjährungsfrist von 3v Monaten enthalten. Hier könnten also z. B. die Überstunden aus 2016 zum 31.03.2017 verfallen sein.

Ist dies nicht der Fall, so wären diese grundsätzlich in Freizeit, nur wenn dies nicht geht in Geld auszugleichen.

Mit freundlichen Grüßen

Alex Park

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