22. Dezember 2006
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23:22
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die Voraussetzungen der Bedarfsgemeinschaft regelt § 7 Abs. 3 SGB II: In Nr. 4 heißt es dort, dass die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, Teil der Bedarfsgemeinschaft sind. In Ihrem Fall ist streitig, ob Ihr Sohn noch zu Ihrem Haushalt gehört oder dies wegen der Heimunterbringung von Montag bis Freitag nicht mehr der Fall ist. Die Verneinung dieser Frage hat auch direkte Auswirkungen auf die Angemessenheit Ihrer von Seiten der ARGE übernommenen Miete und Ihrem Verbleiben-Dürfen in der bisherigen Wohnung.
Deshalb sollten Sie gegen den Bescheid innerhalb der in ihm genannten Frist Widerspruch einlegen und auf die noch immer bestehende Bedarfsgemeinschaft mit dem Sohn abstellen. Die Erfolgsaussichten dieses Rechtsbehelfs können ohne vorherige Akteneinsicht nicht abschließend beurteilt werden, doch spricht der Umstand, dass Ihr Sohn in der verfügbaren Zeit bei Ihnen ist, dafür, dass er noch Ihrem Haushalt angehört. Die ARGE wird entgegnen, dass er den Hauptteil der Woche im Heim ist. Klarheit bringt hier womöglich nur ein Rechtsstreit vor dem zuständigen Sozialgericht. Im Hinblick auf die Angemessenheit der Wohnung dürfte in Ihrem besonderen Fall eine Härte vorliegen, wenn Sie eine Aufforderung zum Umzug bekommen. Ihr Sohn kommt an jedem Wochenende nach Hause und benötigt als Blinder seine gewohnte Umgebung. Hiermit sollten Sie die ARGE konfrontieren. Selbst wenn eine Bedarfsgemeinschaft nicht mehr vorläge, müsste die Wohnung bei Ihnen verbleiben.
Ich rate Ihnen, einen auf das Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt