Antwort
vonRechtsanwalt Benjamin Quenzel
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich können Sie auf die Unterhaltspflicht Ihrer Eltern bis 10/06 verwiesen werden und Ihr Antrag würde abgelehnt, weil ein Anspruch auch im ALG II dem Grunde nach nicht besteht.
Sollte ein Anspruch auf ALG dem Grunde nach bestehen, gilt folgendes:
Eine einstweilige Anordnung hat aus hiesiger Sicht keine bzw. nur geringe Aussichten auf Erfolg. Sie hätten unmittelbar nach Ende des 400-EUR-Jobs einen Antrag auf ALG-II stellen können. Die Eilbedürftigkeit ist nicht auf die Behörde zurückzuführen, Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch liegen nicht vor, es ist Ihnen nach § 86b II SGG zumutbar, auf die beantragte Leistung zu warten.
Sinnvoller erscheint es mir daher, unter Schilderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse beim zuständigen Amt einen Antrag auf Vorschußzahlung nach § 42 I SGB I zu stellen.
Weiterhin ist anzumerken, daß das Eilverfahren den Gang des Verfahrens manchmal nur unwesentlich beschleunigt. Zwischen Antrag und Terminierung können drei Wochen liegen, zzgl. zu der Zeit, die die verurteilte Behörde zur Umsetzung der Entscheidung benötigt.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Rückfragefunktion jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Quenzel
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr RA Quenzel,
vielen Dank für Ihre, in Relation zum Einsatz, fulminante Antwort.
Ich gehe davon aus, dass ich dem Grunde nach leistungsberechtigt bin. Ich vollende das 27. Lebensjahr mit Wirkung zum 10/06. Ferner habe ich durch die Inanspruchnahme von Überbrückungsgeld im Jahre 2002, für eine mittlerweile ad Acta gelegte Selbständigkeit, keinerlei Ansprüche auf reguläres Arbeitslosengeld. Dieses wurde mir vom Arbeitsamt bestätigt. Daher bleibt lediglich die Möglichkeit Sozialhilfe bzw. Leistungen nach ALG II zu beantragen. Ich bin per Definition erwerbsfähig, daher sollte ein Antrag auf ALG II die korrekte ‚Wahl’ sein.
Kann der Antrag auf Vorschussleistung nach § 42 I SGB I formlos und im Vorfeld zur ALG II - Antragsstellung erfolgen ?
Antrag kann formlos gestellt werden, sollte aber zur Beweissicherung schriftlich und unter schriftlicher Bestätigung der Agentur erfolgen.