Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen summarisch wie folgt beantworten möchte.
Sollte der Mangel zurzeit des Kaufes bereits vorgelegen haben, so haben Sie einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises sowie der Tierarztkosten als notwendige Verwendungen auf das Tier.
Auszugehen sein dürfte von einem Verbrauchsgüterkauf, da ein professioneller Züchter ein Unternehmer im Sinne des BGB ist. Grundsätzlich gilt für den Verbrauchsgüterkauf nach § 476 eine Beweislastumkehr für die ersten sechs Monate ab dem Gefahrenübergang, was regelmäßig der Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache ist. D.h. in diesem Zeitraum wird vermutet, dass der später festgestellt Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Allerdings ist eine solche pauschale Beweislastumkehr beim Tierkauf aufgrund der Art des auftretenden Mangels so nicht anwendbar, sondern muss wie untenstehend modifiziert werden.
Es ist anhand der konkreten Erkrankung zu fragen, ob diese z.B. wegen einer längeren Leidenszeit oder einer bestimmten Inkubationszeit bereits zuvor vorhanden war. Falls dies bei dem Krankheitsbild einer Bauchwassersucht der Fall sein sollte, so dürfte der Mangel schon als im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gelten, so dass Sie Ihre Ansprüche zivilrechtlich geltend machen sollten. Handelt es sich dagegen um eine Erkrankung, die sich binnen weniger Tage oder gar Stunden entwickeln kann, so rate ich von einer Klage ab. Im Streitfall wäre dies durch ein Sachverständigengutachten zu klären.
Möglich ist die förmliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Auch möglich ist das Einwerfen eines Briefes mit mindestens einem Zeugen (wobei dieser auch das Schriftstück gelesen und den Vorgang des Einsteckens in den Umschlag gesehen haben sollte).
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und wünsche für ein weiteres Vorgehen in Ihrer Angelegenheit viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen summarisch wie folgt beantworten möchte.
Sollte der Mangel zurzeit des Kaufes bereits vorgelegen haben, so haben Sie einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises sowie der Tierarztkosten als notwendige Verwendungen auf das Tier.
Auszugehen sein dürfte von einem Verbrauchsgüterkauf, da ein professioneller Züchter ein Unternehmer im Sinne des BGB ist. Grundsätzlich gilt für den Verbrauchsgüterkauf nach § 476 eine Beweislastumkehr für die ersten sechs Monate ab dem Gefahrenübergang, was regelmäßig der Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache ist. D.h. in diesem Zeitraum wird vermutet, dass der später festgestellt Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Allerdings ist eine solche pauschale Beweislastumkehr beim Tierkauf aufgrund der Art des auftretenden Mangels so nicht anwendbar, sondern muss wie untenstehend modifiziert werden.
Es ist anhand der konkreten Erkrankung zu fragen, ob diese z.B. wegen einer längeren Leidenszeit oder einer bestimmten Inkubationszeit bereits zuvor vorhanden war. Falls dies bei dem Krankheitsbild einer Bauchwassersucht der Fall sein sollte, so dürfte der Mangel schon als im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gelten, so dass Sie Ihre Ansprüche zivilrechtlich geltend machen sollten. Handelt es sich dagegen um eine Erkrankung, die sich binnen weniger Tage oder gar Stunden entwickeln kann, so rate ich von einer Klage ab. Im Streitfall wäre dies durch ein Sachverständigengutachten zu klären.
Möglich ist die förmliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Auch möglich ist das Einwerfen eines Briefes mit mindestens einem Zeugen (wobei dieser auch das Schriftstück gelesen und den Vorgang des Einsteckens in den Umschlag gesehen haben sollte).
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und wünsche für ein weiteres Vorgehen in Ihrer Angelegenheit viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt