Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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die Forderungen in Höhe von ca. 17.000 € kann der Bauunternehmer nur dann geltend machen, wenn er tatsächlich einen Anspruch hat und diesen auch beweisen kann. Ihren Schilderungen entnehme ich, dass diese Forderungen unberechtigt sind und hierüber kein Vertrag abgeschlossen worden ist. Insoweit rate ich Ihnen zunächst, sich passiv zu verhalten und auf seine Forderungen nicht einzugehen. Denn er muss die Anspruchsvoraussetzungen beweisen.
Hinsichtlich der Provisionszahlungen müssten Sie im Streitfall beweisen, dass ein solcher Vertrag geschlossen worden ist. Grundsätzlich wäre ein mündlicher Vertrag auch wirksam. Problematisch ist hier aber die Beweislage. Denn Sie müssten den Abschluss dieses Vertrages beweisen (Zeugen, Schriftsverkehr..).
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Sehr geehrter Herr Glatzel,
erstmal vielen Dank für Ihre Antwort. Leider hilft mir diese Antwort nicht ganz weiter. Im Bauvertrag ist doch eindeutig das Vorgehen bei Sonderwünschen/Zusatzleistungen definiert. Es kam aber nie, ein Hinweis auf Mehrkosten oder ein Vertrag dafür zustande. Das würde ja bedeuten der Unternehmer kann einbauen was er will und ich muß dafür bezahlen. Muß ich den jetzt für jeden Nagel nachzahlen die nicht ausdrücklich in LB beschrieben ist. Was muß man den noch vertraglich vereinbarten um vor solchen Problemen sicher zu sein? Es wären schön wenn ich eine konkretere Antwort erhalten könnte.
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
laut der obigen Klausel zu Sonderwünschen können diese nur dann vom Bauunternehmer geltend gemacht werden, wenn auch ein Vertrag abschlossen worden ist und Sonderwünsche tatsächlich erbracht worden sind. Wie bereits dargestellt, müsste der Bauunternehmer diese Voraussetzungen auch beweisen. Ist also ein solcher Vertrag nicht geschlossen worden, müssen Sie auch nichts bezahlen. Daher rate ich Ihnen, insoweit auf seine Forderungen nicht einzugehen. Sie müssen also nichts unternehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
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