Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ein Vertragsschluss setzt immer zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus.
In dem ausgefüllten und von Ihnen unterzeichneten Vertragsformular im Februar 2003 ist ein Vertragsantrag zu sehen. Nach § 147 II BGB
kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Ein Zeitraum von 3 1/2 Jahren fällt hierunter selbstredend nicht.
Ein Fall des § 362 HGB
liegt hier nicht vor, da Sie zumindest mit dem anderen nicht Geschäftsverbindung standen, d.h. in einer geschäftlichen Beziehung, die auf gewisse Dauer angelegt ist.
Die Vorschrift ist zur Kenntnis am Ende des Beitrags abgedruckt.
Insoweit liegt schon kein Vertragsschluss vor, aus dem Sie zu irgendwelchen Zahlungen verpflichtet wären.
Darüber hinaus stellt das Verhalten des vermeintlichen Gläubigers ein Verstoß Treu und Glauben dar.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Kündigung in rechtlicher Hinsicht nach meiner Auffassung ohne Belang. Darüber hinaus trägt der Kündigende die Beweislast für den Zugang beim Vertragspartner. Hier ist die Kündigung aber auf dem postalischen Wege erfolgt, ein Nachweis über den Zugang daher nicht möglich.
Dies sind jedoch nur theoretische Überlegungen. In der Sache müssen Sie sich keine Sorgen machen. Zahlungen sollten Sie auf keinen Fall leisten.
Wenn der "Gläubiger" der Auffassung ist, dass ihm die geltend gemachten Forderungen zustehen, ist er gehalten den Zivilrechtsweg zu beschreiten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de
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§ 362 HGB
(1) Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.
(2) Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waren auf Kosten des Antragstellers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne Nachteil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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