405,10 € Vertragsstrafe für Überschreitung Höchstparkdauer P&R Anlage

| 27. Januar 2025 18:42 |
Preis: 30,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


20:20
Hallo, die Kölner Verkehrs Betriebe haben mir eine Forderung von 405,10 Euro für die Überschreitung der Höchstparkdauer auf ihrer P&R-Anlage zukommen lassen. Ich frage mich vor allem, ob hier die Verhältnismäßgkeit gewahrt ist, zumal ich nachweisen kann, dass ich den ÖPNV benutzt habe.
Ich habe vom 4.11. bis 20.11. auf einer großen P&R-Anlage am Kölner Stadtrand geparkt, weil ich von dort aus mit dem ÖPNV zum Flughafen gefahren bin. Ich habe mein Auto bewusst weit hinten auf der Anlage abgestellt, um niemandem einen Parkplatz wegzunehmen, auf dieser Anlage sind auch immer freie Parkplätze vorhanden. In dem entsprechenden Stadtviertel (Köln Weiden) gibt es meines Wissens und auch laut Parkopedia keine Langzeitparkplätze, auch das Parken am Straßenrand ist in der Regel gebührenpflichtig und nicht für diesen Zeitraum möglich. Da ich in einer anderen Stadt wohne, habe ich auch keinen Anliegerparkausweis für Köln. Dort wohnt meine pflegebedürftige Mutter, um die ich mich vor und nach der Reise gekümmert habe.

Ich wäre ja gerne bereit, eine Gebühr für Langzeitparken zu bezahlen, aber 405,10 Euro können doch nicht verhältnismäßg sein? Dafür könnte man sich etliche Deutschlandtickets kaufen... Und es steht auch in keinem Vergleich zum erhöhten Beförderungsentgelt von 60 Euro für das Nutzen des ÖPNV ohne gültiges Ticket.
Meine Tickets und Nachweise der Fahrten sind über meine eezy-App ersichtlich.
Die Forderung habe ich bisher nicht beglichen.
Ich habe die KVB freundlich um eine Reduzierung der Forderung gebeten und die Lage erklärt, daraufhin wurde mir ein Zahlungsaufschub bis Ende Januar gewährt, "dennoch sind auch wir gehalten, nicht gegen die Gleichbehandlungsgrundsätze zu verstoßen", und daher könne die Höhe nicht reduziert werden.
Auf meine Nachfrage, wo man in dem Stadtteil Langzeitparkplätze finden kann, kam keine Antwort.
Die Vertragsstrafe setzt sich wie folgt zusammen:
Pro Trag 25 Euro
4.11. - 20.11.: 400 Euro
Kfz-Halterabfrage: 5,10 Euro

Auf meine erste Mail hat die KVB reagiert, auf meine weiteren beiden Mails nicht mehr.
Hat es Sinn, hier Widerspruch einzulegen mit dem Argument, die Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt, oder soll ich die Vertragsstrafe zahlen (und nie mehr die KVB benutzen...!)?
Eine Rechtsschutzversicherung habe ich leider nicht.

Herzlichen Dank im Voraus!
27. Januar 2025 | 19:57

Antwort

von


(1350)
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail: info@kanzlei-alpers.de

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Aus rechtlicher Sicht muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich hier nicht wirklich realistische Aissichten sehe, sich gegen die Forderung erfolgreich zu wehren.

Die AGB der KVB sind hier deutlich und sehen einen entsprechenden Tagessatz bei Überschreiten der Höchstparkdauer vom 24 Stunden vor. Dass das Ganze auf einen Höchstsatz von 600,00 € gedeckelt ist, hilft Ihnen auch nicht weiter.

Parkraum ist gerade in die Großstädten bekanntlich knapp und dementsprechend "teuer". P&R-Plätze sind verständlicherweise nicht zum Langzeitparken gedacht. Ich verstehe Ihre Argumentation, dass hier ja immer genug frei ist. Andererseits liegt das sicherlich auch daran, dass Langzeitparken nicht erlaubt ist. Gerade auch in Schlagdistanz zu einem Flughafen würde die Auslastung sicherlich anders aussehen, wenn man dort im Gegensatz zu den oft hohen Preisen in Flughafennähe für lediglich ein ÖPNV-Ticket umsonst parken könnte.

405€ ist natürlich ein sehr hoher Betrag, aber am Ende wird eine Vertragsstrafe von 25 € nicht wirklich zu beanstanden sein, denn tatsächlich ist das grds. Ein nicht moderater Betrag, der ja auch durchaus dem entspricht, was für einen Tag in der Stadt an Parkgebühr aufgebracht werden müsste (wenn auch nicht in Randgebieten). Mit dem Argument der Verhältnismäßgkeit werden Sie daher voraussichtlich nicht wirklich punkten. Wenn Sie in den Städten abgeschleppt werden, dürfen Sie inzwischen teilweise auch schon mehrere 100 € berappen.

Sie haben tatsächlich m.E. nur eine Chance, wenn die KVB doch freiwillig die Forderung reduzieren. Hierfür sollten Sie ggf. nicht einmal versuchen, das Ganze ausführlich zu schildern und ggf. auch die Nachweise aus der App so aufzubereiten, dass der Sachbearbeiter sie sofort mit sieht und bewerten kann. Manchmal kann es auch erfolgversprechend sein, das persönliche Gespräch zu suchen, also tatsächlich zur KVB zu gehen und die Situation nochmals zu schildern (oder zumindest zu telefonieren). Ggf. kann man auch die eigene finanzielle Situation mit anführen und sich in der Gesamtschau auf einen Härtefall berufen. Je mehr Aufwand man selbst betreibt, desto höher sind erfahrungsgemäß auch die Erfolgsaussichten. Eine kurze E-Mail macht in der Regel eben keinen nachhaltigen Eindruck.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2025 | 20:12

Die Distanz von der P&R-Anlage zu dem Flughafen, von dem aus ich geflogen bin, beträgt 118 km, und ich war durchaus mehrere Stunden mit dem ÖPNV unterwegs. Praktisch für mich war nur die Nähe zum Wohnort meiner Mutter, so dass ich ihre Pflege und den Flug verbinden könnte.
Meine Mail an die KVB war sehr ausführlich, tatsächlich habe ich auch eine ausführliche Antwort erhalten, danach aber keine mehr, trotz Rückfragen.
Anzurufen ist eine gute Idee, danke.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2025 | 20:20

Hierxwar ich tatsächlich von einer gewissen Nähe zum Flughafen ausgegangen. Das dies nicht zutreffend ist, ist ja letztlich eher hilfreich bei der Argumentation.
Die Pflege Ihrer Mutter ist sicherlich mit ein Punkt, auf den ich ein nicht unerhebliche Augenmerk legen würde. Ohne diese wären Sie ja ggf. direkt von Ihrem Wohnort zum Flughafen mit der Bahn angereist.

Vielleicht erreichen Sie ja tatsächlich einen Mitarbeiter, der Verständnis aufbringt und die Summe zumindest auf ein erträgliches Maß reduziert.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. Januar 2025 | 22:53

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"Zügige, ausführliche und freundliche Antwort. Nach Beantwortung meiner Rückfrage hatte ich den Eindruck, dass der Anwalt den von mir geschilderten Fall genau erfasst hat.
Sehr zu empfehlen, ganz herzlichen Dank!"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 27. Januar 2025
5/5.0

Zügige, ausführliche und freundliche Antwort. Nach Beantwortung meiner Rückfrage hatte ich den Eindruck, dass der Anwalt den von mir geschilderten Fall genau erfasst hat.
Sehr zu empfehlen, ganz herzlichen Dank!


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