4 Jahren in Krankenakte aufgenommen, kann ich für e

1. September 2025 19:37 |
Preis: 51,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Meine Krankenkasse - PBeakK - hat meinen Hirninfarkt (05.2021) erst im Juli 2025 in der Krankenakte als solchen hinterlegt. Kann ich für den durch diese Schlamperei entstandenen finanziellen Schaden Schadensersatz verlangen?
MfG
Michaela Koch
1. September 2025 | 20:00

Antwort

von


(180)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach den vorliegenden Informationen ist ein Schadensersatzanspruch gegen die Krankenkasse wegen fehlerhafter oder verspäteter Bearbeitung eines Leistungsfalls grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich um eine gesetzliche oder private Krankenversicherung handelt. Die PBeaKK ist eine private Krankenversicherung für Beamte.

Für die gesetzliche Krankenversicherung gilt: Ein Schadensersatzanspruch gegen die Krankenkasse wegen verzögerter Bearbeitung ist grundsätzlich nicht möglich, sofern nicht auf spezielle Normen verwiesen wird und ein konkretes Verschulden nachgewiesen werden kann. Nach § 44 SGB I sind Leistungen zu verzinsen, wenn sie nicht rechtzeitig ausgezahlt wurden. Der Gesetzgeber hat damit bereits auf den Fall der verzögerten Auszahlung reagiert und eine Verzinsung vorgesehen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch nach den §§ 280 ff. BGB ist nicht möglich, sofern nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird und ein Verschulden vorliegt.

Für die private Krankenversicherung ist das Verhältnis durch den Versicherungsvertrag und die Versicherungsbedingungen geregelt. Ein Schadensersatzanspruch gegen die private Krankenversicherung wegen fehlerhafter Bearbeitung oder verspäteter Eintragung eines Krankheitsfalls in die Akte ist nur dann denkbar, wenn Ihnen hierdurch ein konkreter, nachweisbarer finanzieller Schaden entstanden ist und die Versicherung eine vertragliche Pflicht verletzt hat. Allerdings ist es sehr schwierig, einen solchen Anspruch durchzusetzen, da Sie nachweisen müssten, dass die verspätete Eintragung ursächlich für einen konkreten finanziellen Schaden war und die Versicherung schuldhaft gehandelt hat.

Außerdem ist auch auf die Möglichkeit eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hinzuweisen, der bei fehlerhafter Auskunft oder Beratung durch die Krankenkasse greifen kann. Dieser Anspruch ist jedoch im Wesentlichen auf die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands gerichtet und nicht auf einen umfassenden Schadensersatz.

Zusammenfassend:

Ein Schadensersatzanspruch gegen die PBeaKK wegen der verspäteten Eintragung des Hirninfarkts in die Krankenakte ist nur dann möglich, wenn Sie einen konkreten, kausalen und nachweisbaren finanziellen Schaden erlitten haben und die Versicherung eine vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt hat. In der Regel ist der Anspruch auf Verzinsung verspätet gezahlter Leistungen beschränkt.


Ein pauschaler Anspruch auf Schadensersatz wegen unsachgemäßer Aktenführung besteht grundsätzlich nicht. Es kommt entscheidend darauf an, ob und welcher konkrete finanzielle Schaden Ihnen durch die verspätete Eintragung entstanden ist und ob ein Verschulden der Versicherung nachweisbar ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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