19. Mai 2010
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18:20
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
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E-Mail: drewelow@mv-recht.de
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Der Umstand, dass Ihr leiblicher Vater nun aufgetaucht ist, macht die Adoption – speziell die Annahme als Kind durch Ihren Adoptiv-Vater – nicht unwirksam.
Denn gem. § 1747 Abs. 4 BGB ist die im Regelfall erforderliche Einwilligung beider Elternteile nicht erforderlich, wenn der Aufenthalt eines Elternteiles dauernd unbekannt ist.
Dabei sind die Anforderungen an die Behörde, was das Anstellen von Nachforschungen angeht, nicht besonders hoch.
Das „Einwilligungserfordernis" entfällt zudem auch dann, wenn die Mutter die Identität des Vaters nicht preisgibt.
Eine Aufhebung auf Antrag des biologischen Vaters ist in IHrem Fall nicht mehr möglich. Denn gem. § 1762 BGB ist dies lediglich während einer Frist von 3 Jahren möglich.
Auch von Amts wegen gem. § 1763 BGB ist eine Aufhebung der Annahme nicht möglich, denn eine solche ist nur zulässig, wenn das Kind noch minderjährig ist.
Nur durch die Aufhebung der Annahme wäre es möglich, dass Sie eine neue Geburtsurkunde erhalten, in die (nur noch) Ihr biologischer Vater eingetragen wird.
In Ihrem Fall besteht diese Möglichkeit nicht.
Mit der Aufhebung würden sämtliche statusrechtlichen und auch unterhaltsrechtlichen Verbindungen zwischen Ihnen und Ihrem Adoptiv-Vater enden und entsprechende Rechte und Pflichten zu Ihrem biologischen Vater beginnen.
Auch eine Anfechtung der Vaterschaft kommt bei Ihnen wegen der erfolgten Adoption nicht in Betracht.
Sie werden mit Ihren jetzigen statusrechtlichen Verhältnissen leben müssen.
Es tut mir leid, Ihnen keine angenehmere Antwort geben zu können.
Ich hoffe Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben – ansonsten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
19. Mai 2010 | 19:14
Also ist es auch nicht mehr moeglich die mir durch meinen leiblichen Vater eigendlich zustehende Staatsbuergerschaft zu erhalten?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20. Mai 2010 | 10:33
Nein - auch diese Verbindung ist mit dem Erlöschen der statusrechtlichen Beziehung zu Ihrem biologischen Vater getrennt worden.
Diese Ausführungen gelten jedoch nur für das deutsche Recht - je nach Herkunftsland Ihres Vaters könnte die Sache dort anders aussehen.