Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beratung anders ausfallen
Ihre Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des von Ihnen eingestellten Sachverhalts und basierend auf der Höhe des Einsatzes wie folgt:
1.
Es könnte hier ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung vorliegen. Dieses erfordert wiederholte Tatbegehung als Ausdruck mangelnder Unrechtseinsicht und Rechtstreue.
Dabei kommt § 25 Abs. 1 StVG eine Schlüsselrolle in der Praxis zu.
Der innere Zusammenhang der Taten ergibt sich aus Art, Schwere, und Anzahl der Taten sowie dem zeitlichen Zusammenhang.
Eine Sonderkonstellation der wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sein dürften, hat der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV erfasst.
Ein Fahrverbot kommt danach in der Regel in Betracht, wenn gegen einen Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Stellt man auf den gesetzlichen Wortlaut der dieser Vorschrift ab, ergibt sich, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Vortat ankommt (24.04.2008), sondern ausschließlich auf das Datum des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung (noch nicht rechtskräftig), welche die Vortat zum Gegenstand hatte. Die Auslösung der Warnfunktion ist durch die Rechtskraft der Vorahndung entscheidend, weshalb es ohne Belang ist, dass sich der Eintritt der Rechtskraft aus nicht vom Betroffenen zu vertretende Gründe verzögert hat.
Beim Regelfall der beharrlichen Pflichtverletzung in § 4 Abs. 2 Bußgeldkatalog- Verordnung (BKatV) hat es bei der erstmaligen Anordnung eines Fahrverbots bei der Regeldauer vo einem Monat zu bleiben.
2.
Dies ist in § 4 Abs. 4 BKatV ausnahmsweise möglich. Bei Arbeitnehmern wird von der Rechtsprchung oft eine Existenzgefährdung als Kriterium verlangt. Für den Fall des Fahrverbots müsste der Verlust des Arbeitsplatzes drohen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)
vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beratung anders ausfallen
Ihre Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des von Ihnen eingestellten Sachverhalts und basierend auf der Höhe des Einsatzes wie folgt:
1.
Es könnte hier ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung vorliegen. Dieses erfordert wiederholte Tatbegehung als Ausdruck mangelnder Unrechtseinsicht und Rechtstreue.
Dabei kommt § 25 Abs. 1 StVG eine Schlüsselrolle in der Praxis zu.
Der innere Zusammenhang der Taten ergibt sich aus Art, Schwere, und Anzahl der Taten sowie dem zeitlichen Zusammenhang.
Eine Sonderkonstellation der wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sein dürften, hat der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV erfasst.
Ein Fahrverbot kommt danach in der Regel in Betracht, wenn gegen einen Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Stellt man auf den gesetzlichen Wortlaut der dieser Vorschrift ab, ergibt sich, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Vortat ankommt (24.04.2008), sondern ausschließlich auf das Datum des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung (noch nicht rechtskräftig), welche die Vortat zum Gegenstand hatte. Die Auslösung der Warnfunktion ist durch die Rechtskraft der Vorahndung entscheidend, weshalb es ohne Belang ist, dass sich der Eintritt der Rechtskraft aus nicht vom Betroffenen zu vertretende Gründe verzögert hat.
Beim Regelfall der beharrlichen Pflichtverletzung in § 4 Abs. 2 Bußgeldkatalog- Verordnung (BKatV) hat es bei der erstmaligen Anordnung eines Fahrverbots bei der Regeldauer vo einem Monat zu bleiben.
2.
Dies ist in § 4 Abs. 4 BKatV ausnahmsweise möglich. Bei Arbeitnehmern wird von der Rechtsprchung oft eine Existenzgefährdung als Kriterium verlangt. Für den Fall des Fahrverbots müsste der Verlust des Arbeitsplatzes drohen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)